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Eine so kurzfristigen Flugverlegung ist sehr ärgerlich.

Allerdings stehen Sie als Flugpassagier nicht machtlos dar. Ihnen hilft die europäische Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall liegt eindeutig eine Flugannullierung vor. Dies beweisen viele Urteile, die man einfach auf der Website „reise-recht-wiki“ einsehen kann. Hier einige Beispiele:

EuGH, Urteil von 19.11.2009 Az. C 402/07
Passagiere haben wie bei einer Annullierung auch bei einer großen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verspätung muss hierbei mindestens drei Stunden am Zielort betragen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der insgesamt zurückgelegten Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600€.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des Ursprünglichen Fluges,
wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Gemäß Art.7 der Fluggastrechteverordnung haben Sie ein Recht auf Ausgleichsleistungen. In Betracht kommen je nach Distanz:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Diese müssen nur nicht gezahlt werden, wenn einen Alternativflug angeboten bekommen, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugs beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Die Ausgleichszahlungen stehen Ihnen also zu, es sei denn sie ist nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. 

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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall, in dem die Airline einseitig die Daten eines bereits gebuchten Fluges verändert, können sich für Sie als Reisender grundsätzlich Ansprüche aus der VO(EG) 261/2004 ergeben. Nach dieser VO handelt es sich in einem solchen Fall nämlich um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges gem. Art. 2 l) und 5 VO. Eine solche Annullierung des Fluges führt gem. Art. 5 VO grundsätzlich dazu, dass der Reisende gegenüber der Airline 3 verschiedene Ansprüche geltend machen kann: Ansprüche gem. Art. 7, 8 und 9 VO.

Ihrer Frage entnehme ich, dass es Ihnen vor allem auf eine Entschädigung seitens der Airline ankommt. Einen solchen Anspruch enthält Art 7 VO, wonach die Airline unter bestimmten Voraussetzungen im Fall der Annullierung eine Ausgleichszahlung an den Reisenden leisten muss. Voraussetzung für eine solche Zahlung ist zunächst, dass der Reisende nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde bzw. keinen adäquaten Alternativflug angeboten bekommen hat. In Ihrem Fall wurden Sie lediglich 3 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert und haben einen Alternativflug angeboten bekommen, der um ca. 11 Stunden vorverlegt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht mind. 2 Wochen vor Abflug über die Änderungen informiert wurden, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nur dann entfallen, wenn Ihnen ein Flug angeboten worden wäre, der nicht mehr als 1 Stunde vor dem geplanten Abflugtermin starten würde. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben. Mithin ist diese Voraussetzung erfüllt. (Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Sie die Info für die Verlegung des Rückfluges auch lediglich 3 Tage vor Abflug des Rückfluges erhalten haben. Falls Sie die Info 3 Tage vor Abflug des Hinfluges erhalten haben, ist entscheidend wie viele Tage dies vor Abflug des Rückfluges erfolgte.)

Weitere Voraussetzung wäre gem. Art. 5 Abs. 3 VO außerdem, dass die Annullierung nicht auf ein außergewöhnliches Ereignis zurück geht. Dies ist im Fall einer vorherigen Annullierung doch sehr unwahrscheinlich. Mithin ist wohl auch diese Voraussetzung vorliegend gegeben.

Daher haben Sie gem. Art. 5 und 7 VO gegen die Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, deren Höhe sich nach der Länge der Flugstrecke bestimmt.
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Hallo,

Sie erfuhren drei Tage vor ihrem Abflug nach Mallorca, dass ihr Flug nicht wie geplant abends um 20:45 Uhr gehen sollte, sondern morgens um 09:05 Uhr. Es handelt sich hierbei um eine Annulierung ihres Fluges.

Von Schadensersatz ist hier nicht die Rede, allerdings könnten Ihnen aus der VO (EG) 261/2004 Ausgleichszahlungen zustehen.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des Ursprünglichen Fluges,
wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Somit ist eindeutig von einer Annulierung ihres Fluges auszugehen.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 kommen folgende Zahlungen in Betracht (bemessen an der zurückgelegten Distanz):

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Sie sind ebenso nicht rechtzeitig, sprich zwei Wochen oder mehr, im Voraus darüber informiert worden, dass ihr Flug annuliert wurde. Ebenso wenig wurde Ihnen ein Alternativflug angeboten.

Sollte sich die Verlegung nicht nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurückführen lassen, stehen Ihnen nun besagte Ausgleichszahlungen zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

 

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Hallo,

Drei Tage vor dem Abflug auf Mallorca haben Sie erfahren, dass Ihr Condor Flug von 20:45 auf 09:05 vorverlegt wurde.

Damit wurde Ihr Flug um mehr als 10 Stunden nach vorne verlegt. Bei einer Verlegung von so vielen Stunden ist bereits von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen. EIne solche kann nämlich auch bei einer Vorverlegung gegeben sein.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Die Voraussetzungen um eine Annullierung anzunehmen liegen folglich vor.

Bei einer Annullierung entsteht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Um Ihre Frage also abschließend zu beantworten: Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

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