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Hallo,

ich bin zufällig zu euch gestoßen, da ich mich informieren wollte wie ich rechtlich in meinem Fall vorgehen kann.

Meine Frau und ich haben eine Pauschalreise über TUI gebucht. Vereinbart wurde 08:00 Abflugzeit. Nach dem ich meine Reiseunterlagen bekommen habe, habe ich 9 Tage später eine Mail mit Flugzeitänderung bekommen. Jetzt soll der Flug um 20:15Uhr sein, also genau 12 Stunden. Dannach habe ich die TUI angeschrieben, dass Sie sich doch bitte dem geschlossenen Vertrag halten sollen und mir einen gleichgültigen Flugzeit anbieten sollen. Ich war auch noch so kulant, dass ich TUI noch 2 verschiedene Flughäfen angeboten habe. Jetzt wollen die mir nur 25€ pro Person als Entschädigung anbieten, für das, dass ich um 01:00Uhr Nachts im Urlaubsort bin. Oder ich solle 50€ pro Person mehr zahlen, damit ich einen gleichgültigen Flug morgen bzw. Mittags bekomme.

Was kann ich hier, in diesem Fall unternehmen?
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Sie haben eine Pauschalreise über TUI gebucht. Vereinbart wurde 08:00 Abflugzeit. 9 Tage später haben Sie dann eine Mail mit Flugzeitänderung bekommen. Jetzt soll der Flug um 20:15Uhr sein, also genau 12 Stunden.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus den §§651 a-m BGB.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Es ist also einzelfallabhängig.

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Guten Tag Hilal Ugur Taskin,

Sie haben eine Pauschalreise über TUI gebucht. TUI hat Ihren Hinflug von 8:00 früh auf 20:15 abends verschoben. Für eine Umbuchung auf den ursprünglichen Flug verlangt TUI 50 Euro pro Person.

Sie fragen sich, ob Sie dagegen vorgehen können.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind.

Dazu ist Ihrer Nachricht erst einmal nichts zu entnehmen. Es ist deshalb erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil geworden sind, und davon ausgehend zu schauen, ob und wie sie gegen diese Flugzeitenverschiebung vorgehen können.

Ihr Flug wurde um etwa 12 Stunden nach hinten verschoben. Diese Verschiebung könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, auch und gerade weil diese Verschiebung Ihre Nachtruhe beeinträchtigen könnte, da Sie so erst sehr spät an Ihrem Zielort ankommen, um etwa 1 Uhr nachts. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb mangelbehaftet sein. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Aber: das Sie erst mitten in der Nacht an Ihrem Zielort ankommen werden könnte als eine Abweichung der zugesicherten Eigenschaften der Reise gelten, und Ihnen nicht zumutbar sein.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht gekommen. Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen.

Es hängt also von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung und der damit verbundenen Zumutbarkeit für Sie ab. Ob der Beeinträchtigung Ihrer Nachtruhe scheint es zwar, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein kann, allerdings spricht das obige Urteil des AG Duisburg dagegen. Dies wird aber immer vom Einzelfall, wie beispielsweise auch der Dauer der Reise, abhängig sein, und kann hier nicht pauschal festgestellt werden.

Eine Unzumutbarkeit, falls vorliegend, könnte aber in Verbindung mit § 651c BGB interessant sein:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Aus Absatz 2 könnte sich für Sie ergeben, dass Sie deshalb Ihrem Reiseveranstalter gegenüber Abhilfe, also einen anderen Flug, verlangen können. Sollte der Reiseveranstalter dies verweigern, so Absatz 3, können Sie selbst Abhilfe schaffen und dann Ihrem Reiseveranstalter die Kosten in Rechnung stellen - also einen alternativ gebuchten Flug beispielsweise.

Es könnte meiner Meinung nach sein, dass Sie diese Rechte Ihrem Reiseveranstalter TUI gegenüber inne haben.

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