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Es geht um die Flugentschädigung bei einer Flugverspätung bzw. in unserem Fall bei einer kombinierten Flugannullierung und einer Flugverspätung.

Der erste Flug wurde von Condor wegen technischen Defekt gestrichen. Wir habe ein Hotel bekommen und Essensgutscheine, Hotel war sehr alt und schlecht, aber egal. Am nächsten Tag sollte der neue Flug dann pünktlich starten, aber es gab wieder Probleme und wir sind erst mit ca. 4 1/2 Stunden Verspätung losgefolgen. Es war ein anderes Flugzeug und der Flug hatte ne andere Flugnummer. Bekommen wir jetzt einen Entschädigung wegen der Flugannullierung (des ersten Flugs) und zusätzlich wegen der Verspätung des zweiten Flugs? Oder wird das verrechnet?
Gefragt in Flugverspätung von
+6 Punkte

3 Antworten

+2 Punkte

Sie wollten einen Flug mit Condor wahrnehmen. Der Flug wurde jedoch wegen eines technischen Defekts annulliert. Sie wurden auf einen Flug auf nächsten Tag umgebucht. Dieser Flug hatte eine Verspätung von 4,5 h. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft haben.

Zunächst einmal ist zu sagen, dass die beiden Flüge unabhängig voneinander zu betrachten sind. Sie könnten also grundsätzlich wegen beiden Flügen Ansprüche haben. Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Der erste Flug wurde komplett gestrichen, bei diesem ist also ohne Zweifel von einer Annullierung auszugehen. 

Der Flug am nächsten Tag, hatte eine Verspätung von 4,5 h. Grunsätzlich kann auch eine Verspätung eine Annullierung begründen. Siehe dafür folgendes Urteil:

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ab einer Verspätung von 3 Stunden spricht man von einer großen Verspätung, die einer Annullierung gleichgesetzt wird.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Bezug auf beide Flüge haben.

 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Leider lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, wo Sie hingeflogen und losgeflogen sind.

 

Forsetzung...

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
Bearbeitet von
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+2 Punkte

Fortsetzung....

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Annullierung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann Condor sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

 

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Wir hatten mit SunExpress eine Flugverspätung über 13 Stunden gehabt. Ich habe im Internet lange recherchiert, wie man am besten vorgeht und wie das ganze abläuft. Es ist fast immer so, dass die FLuggesellschaften nicht reagieren oder die Sachen auf die lange Bank schieben.

Aus unserer Erfahrung kann ich sagen, dass es das beste ist, wenn man die Sache gleich in kompetente Hände gibt. Wir sind rechtsschutzversichert, daher kann ich nicht sagen, was es kostet, wenn man einen Anwalt beauftragt. Wir haben die Kanzlei Bartholl aus Berlin beauftragt. Die sind in ganz Deutschland tätig. Man kann weitere Infos über die Seite

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