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Hallo,

ich wollte Anfang April mit einem Freund ein Radsportwochenende auf Mallorca verbringen, nach langer Suche haben wir dann eine Pauschalreise von Freitag bis Sonntag gebucht. Räder haben wir in Eigenregie organisiert. Unser Abflug sollte eigentlich morgens um 6.10 Uhr ab Köln starten, heute bekomme ich vom Veranstalter mitgeteilt das der Hinflug erst um 17.15Uhr starten soll ! Ist das zulässig ? Ich finde eine Verschiebung um 11 Stunden bei einer Kurzreise schon unverschämt, somit zahle ich auch noch für die Räder die ich an diesem Tag ja nicht einmal in Empfang nehemen kann !
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise nach Mallorca mit ihrem Freund über ein Wochenende gebucht.

Bedauerlicherweise wurde Ihnen vom Reiseveranstalter kurzfristig mitgeteilt, dass sich die geplante Abflugzeit von

6:10 Uhr morgens auf 17:15 verschoben hat. Demnach liegt eine Verschiebung um etwa 11 Stunden bei Ihnen vor.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja, welche Ansprüche Sie gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.

Möglicherweise handelt es sich bei Ihnen um eine sog. Flugannullierung.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (eifach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

In ihrem Fall trifft dies ohne Zweifel meines Erachtens nach zu.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten kommt einer Nichtbeförderung gleich.

Dem Kunden steht sodann eine Ausgleichszahlung zu.

Ich möchte Sie jedoch explizit darauf hinweisen, dass die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern kann.

Die Zahlung kann Sie verweigern, sofern Sie sich auf einen außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung beruft.

Anhaltspunkte hierfür kann ich jedoch nach Ihren Schilderungen nicht erkennen.

Selbst wenn sich die Fluggesellschaft auf einen möglichen außergewöhnlichen Umstand berufen sollte, so is ein reiner Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umstand für die Befreiung von Ausgleichszahlungen in keinem Fall ausreichend.

Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen so lange bestehen bleibt, bis die Fluggesellschaft beweisen kann, dass ein solcher Umstand vorgelegen hat.

Mangels gegenteiliger Angaben liegt somit zunächst einmal kein außergewöhnlicher Umstand vor bzw. gehen wir mal zu Ihren Gunsten davon aus.

Demnach ergibt sich für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung.

Die Luftlinie zwischen Deutschland und Mallorca beträgt in etwa 1.400 KM.

Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 400€.

AG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006 - Az.: 30 C 1370/06-25 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Demnach steht Ihnen meines Erachtens nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 400€ zu.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute. 

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Du und dein Freund habt eine Pauschalreise gebucht, die 3 Tage dauern sollte. Euer Hinflug wurde leider von 6:10 auf 17:15 verschoben, und damit um knapp 11 Stunden. Du fragst dich, ob das zulässig ist.

Du hast eine Pauschalreise gebucht. Das heißt, dass du einen Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter abgeschlossen hast. Dazu finden sich Normen im BGB, und zwar in den §§ 651 a - m BGB. Außerdem können Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Frage kommen, dies ergibt sich aus Punkt (5) der Gründe der EU-VO:

(5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.

1. EU-VO

Nach Artikel 5 EU-VO können sich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bei einer Annulierung ergeben:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Dein Flug wurde von 6:10 um etwa 11 Stunden nach hinten verschoben. Dies könnte eine Annulierung sein. Ein Hinweis darauf kann eine veränderte Flugnummer sein.

Liegt eine Annulierung vor, dann könnten sich davon ausgehend meiner Meinung nach Ansprüche für dich aus Artikel 7 ergeben.

Artikel 7 EU-VO betrifft mögliche Ausgleichszahlungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

In Anbetracht der Strecke könnten sich für dich meiner Meinung nach Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro ergeben, beziehungsweise für euch, denn diese Ausgleichszahlungen gelten je Fluggast.

Aber Fluggesellschaften haben gemäß Artikel 5 Absatz 3 die Möglichkeit sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes zu berufen, und sich so von der Notwendigkeit der Zahlung von Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 zu befreien. Davon schreibst du aber erst einmal nichts, falls die Fluggesellschaft oder dein Reiseveranstalter aber Gründe für die Verschiebung angegeben habe wäre es glaube ich ratsam, einmal zu schauen, ob es sich dabei womöglich um solche außergewöhnlichen Umstände handeln könnte.

2. BGB

Aus den §§ 651 a - m BGB könnten sich darüber hinaus für dich verschiedene Ansprüche deinem Reiseveranstalter gegenüber ergeben.

Dabei sei zunächst zu überlegen, ob in deinem Fall ein Reisemangel vorliegen könnte. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die vom Veranstalter versprochenen Leistungen nicht geboten werden und die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern. Dies ergibt sich aus § 651c Absatz 1 BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Oft steht in den Reiseunterlagen, dass die dort angegebenen Flugzeiten nicht verbindlich seien - insofern könnte eine Flugzeitenänderung wie die in deinem Fall ja in Ordnung sein. Nach gängiger Rechtsprechung dürfen die angegebenen Flugzeiten aber nur in einem dem Kunden zumutbaren Rahmen verändert werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Dabei spielt auch die Reisedauer eine Rolle, und ob beispielsweise nur der erste und/oder letzte Tag der Reise betroffen sind. Gerade bei eurer Kurzreise könnte dies Berücksichtigung entscheidend sein.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Für einen Mangel muss die Verschiebung also genauer gesagt "erheblich" und "unzumutbar" sein. Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen, die diese beiden so gesehen noch recht vagen Voraussetzungen etwas eingrenzen sollen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden kann also zwar erheblich, aber noch zulässig sein, und es kommt dann auf das zweite Merkmal der Zumutbarkeit an. Dazu kommen dann die weiteren Kriterien wie die gesamte Reisedauer und die betroffenen Tage:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Vor allem das letzte Urteil bezieht sich auf eine Kurzreise, ähnlich wie die, die ihr gebucht habt. Ein Mangel wurde bejaht, und in diesem konkreten Fall dem Kläner eine Minderung nach § 651 d BGB zugestanden.

Es ist also schwierig zu sagen, ob ein die Zeitverschiebung in euren Fall für einen Mangel ausreicht, aber folgt man dem obigen Urteil des AG Hamburg und nähme man das Vorliegen an, dann könnten sich Möglichkeiten eröffnen gegen euren Reiseveranstalter Ansprüche zu erheben.

Gemäß § 651e BGB könntet ihr wegen Mangels den Reisevertrag kündigen - kostenfrei. Ein Rücktritt nach § 651i BGB ist immer möglich, auch ohne Mangel, allerdings fallen dann Stornierungsgebühren an.

Außerdem, falls ihr den Flug antretet, aber unzufrieden seid und mindern wollt, ist wie im obig genannten Urteil der § 651d BGB zurate zu ziehen. Eine Reisepreisminderung beträgt nach der sogenannten Frankfurt Tabelle 5 Prozent des Reisepreises, falls der Flug sich um mehr als vier Stunden verschiebt. Für jede weitere Stunde kann man weitere 5 Prozent des durchschnittlichen Tagespreises der Reise zurückerhalten.

Es sei also festzuhalten, dass, soweit die Airline für die Flugverschiebung verantwortlich ist, vielleicht wie oben beschrieben eine Entschädigung dieser gegenüber möglich ist. Aber es ist auch möglich, dass du wegen einem möglicherweise bestehenden Mangel Ansprüche wie eine Minderung deinem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen kannst. Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Dies soll kein Rechtsrat sein, sondern lediglich meine persönliche Meinung zu deiner Nachricht.

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