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Hallo,

ich bin am 04.07.17 um 09:20 Uhr mit einer Freundin von München nach Mykonos geflogen. Dort angekommen mussten wir feststellen, dass sowohl unser Gepäck als auch das von ca 20 Mitreisenden nicht mitgeschickt wurde. Wir haben uns sofort am Flughafen Mykonos an den Lost&Found-Schalter / Skyserv gewandt und einen PIR ausgefüllt. Trotz vieler Nachfragen unsererseits konnte uns die gesamte Reisezeit über nicht gesagt werden, wo unser Gepäck sei und wann es nachgeliefert werde. Der Urlaub war demnach mit vielen Anrufen, Nachfragen und wiederholten Besuchen am Flughafen Mykonos verbunden. Es gelang uns schlussendlich zu Voloteas Subunternehmer DHS (zuständig für die Gepäckabfertigung) Kontakt aufzunehmen und man sagte uns, dass wir die Koffer nach unserem Rückflug am 09.07.17 am Flughafen München in Empfang nehmen könnten. Nach vielem hin und her habe ich meinen Koffer am 09.07.17 um 20:00 Uhr am Flughafen München zurückerhalten. Der Koffer meiner Freundin jedoch wurde sinnloserweise an eben diesem Sonntag nach Mykonos geschickt und es sollte noch über eine Woche und viel Aufwand ihrerseits bedeuten, bis sie ihn zurückhatte.

Zuhause angekommen musste ich feststellen dass mein Koffer komplett durchwühlt worden war und Dinge im Wert von 235 Euro fehlten. Ich habe dies sofort an Volotea gemeldet und eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei aufgegeben. Von Volotea habe ich schriftlich per Einschreiben Rückschein (welches aber von ihnen nicht angenommen wurde und somit wohl als unzustellbar gilt) und per E-Mail ca 475 Euro gefordert (235 für dir gestohleben Dinge, 200 für die notwendigen Sachen die ich vor Ort neu kaufen musste sowie die Erstattung der 40 Euro Gebühr, die Volotea für die Mitnahme eines Gepäckstückes verlangt hatte).

Volotea antwortete darauf, dass sie 30 Euro am Tag für den Neukauf notwendiger Dinge erstatten würden und dies in meinem Fall 120 Euro wären und sie mir diese zeitnah überweisen würden.

Ich bin damit absolut nicht einverstanden. Der Koffer war 6 Tage verschwunden was ja 180 Euro wären. Ich möchte aber auch den restlichen Betrag erstattet haben. Wie schätzen Sie die Aussicht auf Erfolg ein wenn ich einen Anwalt einschalte? Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung und befürchte am Ende "draufzuzahlen".

Wie ist die Rechtslage, wofür kann die Fluggesellschaft haftbar gemacht werden?

Meiner Freundin wurden 210 Euro angeboten, dies sei das Maximum das bezahlt werde. Ihr Koffer hatte aber 2 Wochen Verspätung.

 

Vielen Dank!

Andrea L.
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Andrea,

du und deine Freundin habt eine Reise unternommen, und leider kam es dabei zu Kofferverspätungen. Dein Koffer war insgesamt 6 Tage verschwunden, es fehlten dann Sachen im Wert von 235 Euro, und du musstest Dinge im Wert von 200 Euro nachkaufen.

Leider möchte dir Volotea nur 120 Euro überweisen, und du fragst dich, ob du noch andere Möglichkeiten hast.

Bei Gepäckverspätungen denke ich an Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen. Genauer an einen Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Denn, so auch das AG Bremen:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de eingibst)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Dazu ist es aber erforderlich, dass du die Verspätung anzeigst:

OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Das ergibt sich aus Artikel 31 MÜ, und wird durch die obigen Urteile gestützt. Du schreibst, dass ihr direkt in Mykonos Formulare ausgefüllt habt, und dass du auch weiterhin Kontakt  zu deiner Airline gehalten hast.

Das heißt dein Luftfrachtführer, deine Airline, hat dir die angefallenen Schäden zu ersetzen. Aber nicht bedingungslos, wie Satz 2 zeigt, und mit Einschränkungen, die sich aus Urteilen entnehmen lassen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Diesen Urteilen des AG Frankfurt nach besteht also eine finanzielle Höchstgrenze was die Entschädigungen angeht, und zwar 1.300 Euro, und außerdem eine Spezifikation dazu, was eigentlich zu ersetzen ist, falls neue Dinge dazugekauft werden müssen.

Du schreibst nicht, welche Dinge du dazu gekauft hast, aber auch dazu gibt es bereits ein Urteil:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Das AG Frankfurt entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Es beschreibt genauer, was typischerweise finanziell zu erstatten ist, und was eher nicht - wie Luxusartikel und ausgefallene Garderobe.

Aus dem Montrealer Übereinkommen ergibt sich keine Entschädigung auf Tage gesehen, eigentlich ist es sogar so, dass die bloße Wartezeit oder Abstinenz des Koffers nicht zu entschädigen ist:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben:" AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Umso besser für dich, falls Volotea das anders handhabt. Aber eine Erstattung von den Dingen, die dir fehlen und die du neu anschaffen musst ist denke ich dennoch nach dem MÜ einforderbar.

Dazu kannst du, gerade, falls deine Airline unkooperativ bleibt, natürlich immer auch einen Anwalt konsultieren. Aber ja, wie du schon selbst vermutest, ein Anwalt kostet Geld, und ohne eine passende Rechtsschutzversicherung besteht natürlich immer die Möglickeit, dass draufzuzahlen ist. Aber nur er kann dich vor Gericht vertreten, und dir insofern auch sagen, wie die Aussicht auf Erfolg ausgestaltet ist. 

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