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Hallo,

mein Gepäck kam mit über einer Woche Verspätung an meinem Urlaubsziel an. In einem Telefonat mit dem Kundenservice der Flugline wurde mir gesagt, dass ich mir notwendige Kleidung kaufen kann und im Nachhinein zurückerstattet werde. Darufhin habe ich für ca. 360 Euro Kleidung gekauft. Nachdem ich die Rückersttatung beantragt habe, wurde mir nun mitgeteilt, dass nur 50% meiner Kleidungskosten erstattet werden, da die Artikel noch weiter verwendet werden können. Ich ich momentan Student und daher auf das Geld dringlichst angewiesen. Hätte ich gewusst, dass ich nur 50% erstattet bekomme, wäre ich wahrscheinlich eine Woche lange in meiner Badehose rumgelaufen. Kann ich da irgendetwas machen um mein Kosten in voller Höhe erstattet zu bekommen?   

Vielen Dank,

Marco
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Hallo Marco,

 

dein Gepäck wurde dir erst eine Woche nach Urlaubsbeginn an deinem Reiseort an und in der Zwischenzeit musstest du dich anderweitig mit Kleidung eindecken und hast dir dafür neue Kleidungsstücke im Wert von 360 Euro gekauft. Nun möchte die Airline dir allerdings nur 50 % der aufgewendeten Kosten erstatten.

Der Problemfall einer Gepäckverspätung ist in Art. 19 des Montrealer Übereinkommens geregelt. Dieser sagt aus, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Im Prinzip bedeutet das, dass die jeweilige Airline dir auch den entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen hat. Dieser Schaden bemisst sich hier in den Ausgaben für notwendige Ersatzkleidung oder auch Hygieneartikel, Medikamente etc. Dazu äußerte sicher das AG Frankfurt auch einst mit der Aussage, dass es bei einer Gepäckverspätung als angemessen einzustufen ist, dass ein betroffener Fluggast einen Komplettsatz an Kleidungsstücken vor Ort nachkaufen kann. Bei längerer Verspätung sind auch mehrere Sätze angemessen. Diese Aufwendungen hat die Airline nachträglich finanziell zu ersetzen, vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19). 

Du solltest allerdings beachten, dass deine Ausgaben im Zweifel auch mit Hilfe von Quittungen belegt werden können.

Warum die Airline nur die Hälfte der Kosten zurückerstatten möchte, kann ich in deinem Fall nicht nachvollziehen. Zunächst einmal ist es verständlich, dass man sich bei einer einwöchigen Gepäckverspätung mit mehreren neuen Kleidungsstücken eindecken muss. Außerdem herrscht eine Haftungsobergrenze von max. 1.131 Sonderziehungsrechten, was umgerechnet ca. 1300 Euro entsteht, vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84. Dein finanzieller Schaden liegt weit unter diesem Betrag, so dass die Airline meines Erachtens nach den Betrag vollständig auszugleichen hat.

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen verweisen kann. Dazu hast du jetzt keine Angaben gemacht, aber wenn die Airline schon anbietet etwas zu zahlen, kann ich mir nicht vorstellen, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorlagen.

Ich würde an deiner Stelle einfach weiter mit der Fluggesellschaft in Kontakt treten und unter dem Verweis auf das Montrealer Übereinkommen die vollständige Erstattung der Kosten verlangen. Wenn dies nicht klappt, hast du immer noch die Möglichkeit dich an einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte zu wenden.

 

 

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Hallo Marco,

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Das bedeutet für Sie, dass Sie darlegen müssen, dass alle nachgekauften Sachen gebraucht haben auch nötig waren. Notwendig sind beispielsweise Kleidungsstücke und Hygieneartikel.

AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Das Amtsgericht Frankfurt hat den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssten ersetzt werden, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht.

Das bedeutet, dass Sie durchaus dazu berechtigt sind, die Kosten für Ihre Kleidungsstücke zurück zu fordern, solange es sich nicht um Luxusprodukte handelt oder diese nicht nötig waren. Sie haben 360 EUR ausgegeben, dieses erscheint mir durchaus angemessen, wenn man berücksichtigt, dass Sie über eine Woche kein Gepäck hatten.

 

Sie sollten also die Airline nochmal kontaktieren und Sie erneut dazu auffordern, Ihre Ausgaben zurück zu erstatten. Falls Sie sich weiter weigert, könnten Sie überlegen, ob Sie einen Anwalt einschalten wollen.

 

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