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Liebes Flugrechteforum,

ich weiß nicht, ob jemanden von Ihnen so etwas ähnliches schon einmal passiert ist, es ist mir jedenfalls sehr unangenehm, doch weiß ich nicht, wie diese geschehnisse in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind.

Ich wollte mit meiner Frau im Rahmen unseres 50. Hochzeitstages zwei Wochen auf den Seychellen Urlaub machen.

Nun ist es so, dass wir beide eine sehr lange Zeit nicht in den Urlaub geflogen sind, da ich an einer Beinvenenthrombose leide. Das tut mir auch sehr leid, dass wir nicht fliegen konnten, aber jetzt zu unserer goldenen Hochzeit habe ich gedacht, schenke ich meiner Frau mal etwas ganz besonderes, weswegen wir die Reise bei einem Reisehotel buchten. Wir buchten wie gesagt eine Reise auf die Seychellen in der Zeit vom 6.2.2016 bis 20.2.2016. Wir wollten am 5.2.2016 von Frankfurt a.M. auf die Seychellen und am 20.2.2016 zurückfliegen. Die Beförderung sollte in der Business-Class erfolgen, da ich wie schon gesagt aufgrund der Thrombose dachte, so eine lange Reise würde am besten mit viel Beinfreiheit funktionieren.

Zwar hatte auch mein Arzt von so einer Reise abgeraten, doch ich nahm vor dem Flug Medizin ein, (Xarelto 10 mg), und trug Thrombosestrümpfe, um die Reise zu schaffen.

Als wir allerding am Flughafen und am Check-Inn ankamen, erklärte eine Mitarbeiterin der Fluggesellschaft, dass wegen eines Flugzeugwechsels für uns keine Plätze in der Business-Class zur Verfügung stehen würden, sondern lediglich in der Premium Economy Class. Wegen meiner Vorerkrankung bestand ich jedoch, ich hoffe verständlicher weise, auf einer Beförderung in der Business-Class. Daraufhin wurde ein Nachweis einer Erkrankung von mir verlangt, welchen ich vorsorglich bei mir führte, und jetzt zum Glück vorlegen konnte.

Dann wurde der Pilot herbeigerufen, um sich die Sache anzuhören. Daraufhin hat der Kapitän eine Ärztin vom medizinischen Dienst hinzugezogen, die von einer Beförderung abgeraten habe. Auch eine ihm bekannte Notärztin habe von einer Beförderung abgeraten, wurde mir gesagt.

 

Jedenfalls entschied der Pilot, dass ich aufgrund meiner Erkrankung nicht mitfliegen könne. Wir durften also das Flugzeug nicht betreten, da ich wohl in seinen Augen ein medizinisches Risiko darstellte.

Wir waren natürlich schockiert und auch ratlos, daher blieb uns nichts anderes übrig als am Flughafen einen neuen Flug bei einer anderen Airline zu buchen. Den fanden wir auch, und zahlten dafür 7.661,96 €. Ich und seine Ehefrau flogen daraufhin am 8.2.2016 nach Malé und flogen am 21.2.2016 zurück. Wir trafen deshalb erst 3 Tage später am Urlaubsort ein. Den weiteren Tag bis zum Rückflug verbrachten wir notwendigerweise in der gebuchten Hotelanlage.

Ich bin der Meinung, trotz meiner Vorerkrankung hätte ich in der Business-Class wegen der größeren Beinfreiheit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung befördert werden können. Auf dem beabsichtigten Flug habe ich Thrombosestrümpfe getragen. Vor dem Abflug habe ich eine Tablette des Präparats Xarelto 10 mg eingenommen.

 

Durch diesen unangenehmen Zwischenfall entstanden natürlich immense Kosten. Da wären zum einen die Kosten der Ersatzbeförderung i.H.v. 7.661,96 €, der Ersatz der anteiligen Kosten für die ersten drei Tage i.H.v. 5.032,29 €, die Kosten für den zusätzlichen Tag i.H.v. 1.677,43 € sowie eine Ausgleichsleistung von 1.200,- € wegen Beförderungsverweigerung.

Kann ich diese Kosten von der Fluggesellschaft, die mich nicht befördern wollte, zurückverlangen?

 

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie hatten Flüge auf die Seychellen in der Business-Class gebucht. Am Flughafen angekommen wurde Ihnen mitgeteilt, dass leider eine andere Maschine benutzt werden müsse und daher kein Platz in der Business Class sei. Letztendlich wurde nach Diskussionen entschieden, dass Sie leider aufgrund einer Thrombose-Erkrankung nicht mitfliegen durften. Daraufhin entstanden Ihnen zusätzliche Kosten, da Sie neue Flüge buchen mussten.

Möglicherweise könnte hier ein Fall der Nichtbeförderung vorliegen, weshalb sich evtl. Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben könnten. Zunächst zu der Frage, wann von einer Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 der VO zu sprechen ist. Eine solche Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug auch anzutreten, obwohl dieser sich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der VO am Flugsteig eingefunden hat. Dies lag bei Ihnen wohl relativ eindeutig vor.

Eine Verweigerung der Beförderung wird immer dann angenommen, wenn die Verweigerung ausdrücklich erklärt worden ist, d.h. wenn das Luftfahrtunternehmen durch ausdrückliches Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass es einen Fluggast nicht befördern wird. Auch dies wurde in Ihrem Fall vorgenommen.

Um also in den Anwendungsbereich der Norm zu kommen, müssen allerdings weitere Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss der Reisende über eine bestätigte Buchung für den entsprechenden Flug verfügen. Zudem müssten Sie mind. 45 Minuten vor planmäßigen Abflug am Flugsteig eingetroffen sein. Dann muss noch der Zustieg verweigert worden sein. Ich gehe davon aus, dass all dies bei Ihnen zu trifft.

Eine Nichtbeförderung kann je nach Gründen gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erfolgen. Bei einer ungerechtfertigten Nichtbeförderung, kommen Ansprüche aus der VO in Betracht.

Im folgenden muss also geklärt werden, ob diese bei Ihnen gerechtfertigt war oder nicht.

Eine gerechtfertigte Verweigerung liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann.

Der europäische Gesetzgeber sieht gem. Art. 2 j VO in der Nichtbeförderung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 II VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Die Gründe für eine Nichtbeförderung können viele verschiedene Ursachen haben. Dahingehend gibt Art. 2 lit. j) etwas mehr Aufschluss. Denn demnach sind beispielhaft die Gesundheit der Reisenden oder die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen als Gründe angegeben.

Dies bedeutet, dass eine Person insb. dann nicht befördert werden kann, wenn zu befürchten ist, dass ihr Gesundheitszustand eine Gefahr für sich oder für andere Personen auf dem Flug darstellt.

Dahingehend möchte ich auf einen ähnlichen Fall zu Ihrem verweisen.

AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02 ( Google-Suche: „2 C 331/02 reise-recht-wiki“)

Hier brach sich ein Fluggast während des Urlaubs das Sprunggelenk. Aufgrund des erhöhten Thrombose-Risikos verweigerte die Airline den Rückflug. Sie verlangte Erstattung für Mehrkosten aufgrund des verlängerten Aufenthalts und Verdienstausfall. Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft.  Denn bei einer entsprechenden Begründung habe die Fluggesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht. Daher kann ein vertretbarer Grund vorliegen, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den Flug potentiell lebensgefährlich werden lässt.

Es gibt allerdings auch Fälle, in welchen ein Pilot eine Beförderung verweigert, obwohl kein objektiver Grund vorlag. Allerdings ist dies nicht die Schuld des Piloten, denn es wird maßgeblich auf die Situation im Einzelfall abgestellt. Der Pilot hat entsprechenden Ermessensspielraum.

 

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Befragung hier nicht den Gang zum Rechtsanwalt ersetzt. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie wollten eine Reise auf die Seychellen wahrnehmen. Jedoch mussten Sie das Flugzeug auf Aufforderung des Piloten wieder verlassen und wurden nicht befördert. Also Grund gab der Pilot an, dass Sie aufgrund Ihrer Thrombose-Erkrankung ein medizinisches Risiko darstellen würden. 

Dadurch mussten Sie einen anderen Flug wahrnehmen und Sie kamen erst deutlich später am Zielflughafen an. Nun möchten Sie die Kosten der Ersatzbeförderung, der Ersatz der anteiligen Kosten für die ersten 3 Tage, die Kosten für den zusätzlichen Tag und Ausgleichszahlungen geltend machen. 

In Ihrem Fall liegt eine Nichtbeförderung vor, welche in Art. 2 j der Verordnung legaldefiniert ist:

j)  „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen

Die Rechtsfolgen einer Nichtbeförderung ist in Art. 4 der Verordnung geregelt. Hier ist besonders Art. 4 Absatz 3 bedeutend:

Art. Nichtbeförderung. 

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, wie es in Ihrem Fall geschah, kann dieser dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. 

Dieser kommt jedoch nicht in Betracht, wenn vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit. Die Beförderung darf also unter bestimmten Umständen durchaus verweigert werden. So auch folgendes Urteil:

AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az: 2 C 331/02 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 331/02 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Luftfahrtunternehmen kann Leistung bei medizinischem Risiko verweigern

Die Klägerin brach sich während eines Ägyptenurlaubs das Sprunggelenk. Den kurz danach angesetzten Rückflug verweigerte ihr die Fluggesellschaft, wegen eines erhöhten Thrombose-Risikos. In der Folge mussten die Klägerin und ihr Ehemann eine weitere Woche im Urlaubsort verbringen. Sie verlangt nun die Erstattung der, durch die Beförderungsverweigerung entstandenen, Mehrkosten und eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat zu Ungunsten der Klägerin entschieden. Bei entsprechender Begründung habe die Fluggesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht. Die daraus anfallenden Kosten habe die Airline nicht zu tragen.

Ich kann mir also durchaus vorstellen, dass wegen des ähnlichen Sachverhaltes auch in Ihrem Fall eine rechtmäßige Beförderungsverweigerung vorliegt. Denn ein medizinisches Risiko wie eine Thrombose Erkrankung kann eine Nichtbeförderung durchaus rechtfertigen. 

Allerdings muss jeder Sachverhalt nach seinen Einzelheiten für sich bewertet werden, wodurch es in Ihrem Fall durchaus zu einer anderen Beurteilung kommen könnte. 

Daher könnte es für Sie doch durchaus sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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