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Ich und mein Mann haben uns zu unserem Hochzeitstag entschieden, eine Reise und eine Safari nach und in Afrika zu machen. Dafür buchten wir über ein Reisebüro eine Pauschalreise nach Afrika. Der Flug dazu sollte von Frankfurt nach Windhoek in Namibia gehen.

Planmäßig sollte der Flug am 01.06 20:10 starten, und am darauffolgenden Tag, dem 02.06 um 05:30 landen. Tatsächlich kamen wir jedoch erst viel später, nämlich 18:30 am Ziel an.

Dabei waren wir schon rechtzeitig und vorschriftsmäßig frühzeitig am Flughafen, um das Gepäck aufzugeben, durch die Kontrollen zu gehen, und was man nicht noch alles am Flughafen machen muss. Jedoch wurde uns am Flughafen schon mitgeteilt, dass sich der Flug verspäten wird. Wir gingen, nachdem wir dies erfahren hatte, sofort zur zuständigen Information und fragten nach, wie es zu dieser Verspätung kommen konnte und was passiert war. Dort wurde uns gesagt, dass unser Flugzeug, von einem Gepäckwagen beschädigt wurde, und deswegen repariert werde musste und nicht starten konnte. Wir fragten, wie ein Gepäckwagen so einen Schaden anrichten kann. Uns wurde gesagt, dieser Wagen wurde von Mitarbeitern nicht richtig gegen das Wegrollen gesichert. Dann startete ein anderes Flugzeug, und durch diesen Turbinenstrahl wurde der Wagen in Bewegung gesetzt. Dadurch nahm er so viel Fahrt auf, dass er unser Flugzeug beschädigte. Da man das Flugzeug nicht reparieren konnte, musste ein Ersatzflugzeug beschafft werden. Das nächstmöglich konnte aber erst später herbeigeschafft werden, da es erst am 02 Juni in Frankfurt eintraf, und wir deswegen auch erst am 02 Juni früh starten konnten. Wir konnten es nicht glauben, wie so etwas an einem modernen Flughafen  passieren kann, aber das war dann wohl rein menschliches versagen, dagegen ist man ja als Passagier machtlos. Zum Glück ist den Passagieren und Mitarbeiten passiert, und es gab nur einen Blechschaden am Flugzeug.

Wir kamen also knapp 12 Stunden später als geplant in Windhoek an. Jetzt stellt sich mir die Frage, wie hoch die uns zustehende Ausgleichszahlung ist, und ob wir eventuell auch einen Anspruch haben, weil wir ja quasi einen Urlaubstag verloren haben, weil wir am Flughafen festsaßen.

Kennt sich jemand mit diesem Problem aus und kann uns weiterhelfen?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Windhoek. Dieser Flug hatte jedoch eine Verspätung von 12 Stunden, da ein Gepäckwagen sich gelöst hat und das Flugzeug beschädigt hat. 

ich habe in diesem Forum ein paar ähnliche Fälle gefunden:

http://flugrechte.eu/12378/ausgleichszahlung-gep%C3%A4ckwagen-kollidiert-au%C3%9Fergew%C3%B6hnlichen?show=12378#q12378

http://flugrechte.eu/12373/au%C3%9Fergew%C3%B6hnlicher-gep%C3%A4ckwagen-kollidiert-ausgleichszahlung?show=12373#q12373

Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche gegen die Airline zustehen könnten. Ansprüche können sich bei einem Nur-Flug, wie in Ihrem Fall, aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Bei einer Verspätung in diesem Umfang handelt es sich bereits um eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Unfall des Fluges mit einem Gepäckwagen vor dem Abflug. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. 

Dazu habe ich folgende Urteile rausgesucht, die ähnliche Fälle betreffen: 

BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 75/15 

Eine Kollision von einem Gepäckwagen und einem Flugzeug in Parkposition stellt kein außerhalb dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr liegendes Ereignis dar. Es handelt sich vielmehr um ein Vorkommnis, mit welchem bei der planmäßigen Durchführung von Flügen gerechnet werden muss, da es Teil des normalen Betriebsablaufs eines Luftfahrtunternehmens ist. Insofern kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung 261/2004 berufen. 

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu. 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: 2-24 S 51/15 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-394/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Wie Sie sehen kamen solche Fälle schon öfters vor. In den all diesen Fällen steht den Flugreisenden dann auch ein Entschädigungsanspruch zu. 

Von da her denke ich, dass Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. 

Allerdings ist noch anzumerken, dass solche Fälle immer von einzelnen Umständen abhängen und ich zudem nur meine subjektive Meinung zu dem Thema preis geben kann. Dies ersetzt in keinem Fall die fachanwaltliche Beratung

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Auf dem Flug im Rahmen Ihrer Pauschalreise kam es zu einer Verspätung von 12 Stunden, da ein Gepäckwagen mit dem Flugzeug kollidierte.

Ein ganz ähnlicher Fall trug sich auch hier zu:

Gepäckwagen kolidiert mit Flugzeug. Dadurch Verspätung. WElche Ansprüche haben wir?

Auch in diesem Fall kam es zu einer Verspätung des Fluges, da ein Gepäckwagen mit dem Flugzeug kollidierte. 

Bei einer Verspätung kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft in Betracht.

Dieser Anspruch kann jedoch nicht durchgesetzt werden, wenn ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war. 

Was genau ein außergewöhnlicher Umstand bzw. höhere Gewalt ist, können Sie unter: http://passagierrechte.org/Höhere_Gewalt nachlesen

Fraglich ist also, ob der Unfall mit dem Gepäckwagen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Dazu folgende Urteile:

BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 75/15 

Eine Kollision von einem Gepäckwagen und einem Flugzeug in Parkposition stellt kein außerhalb dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr liegendes Ereignis dar. Es handelt sich vielmehr um ein Vorkommnis, mit welchem bei der planmäßigen Durchführung von Flügen gerechnet werden muss, da es Teil des normalen Betriebsablaufs eines Luftfahrtunternehmens ist. Insofern kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung 261/2004 berufen. 

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu. 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: 2-24 S 51/15 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-394/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Wie Sie sehen kamen solche Fälle schon öfters vor. In den all diesen Fällen steht den Flugreisenden dann auch ein Entschädigungsanspruch zu. 

Von da her denke ich, dass Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. 

Allerdings ist noch anzumerken, dass solche Fälle immer von einzelnen Umständen abhängen und ich zudem nur meine subjektive Meinung zu dem Thema preis geben kann. Dies ersetzt in keinem Fall die fachanwaltliche Beratung

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