Guten Morgen,
dein Flug von Istanbul nach Frankfurt verspätete sich leider, sodass du erst mit 4 Stunden Verspätung an deinem Zielort angekommen bist. Die ausführende Fluggesellschaft war Turkisch Airline. Du fragst dich jetzt, ob die Europäische Fluggastrechteverordnung in deinem Fall angewandt werden kann oder nicht. Sollte sie in deinem Fall nicht angewandt werden können, fragst du dich ob du andere Möglichkeiten hast, eine Entschädigung für die Verspätung zu erhalten.
Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung
Zunächst möchte ich klären, ob die EU-Fluggastrechteverordnung in deinem Fall angeandt werden kann. Hierzu der Anwendungsbereich der Verordnung, der in Artikel 3 Absatz 1 geregelt wird:
1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat antreten, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt antreten, es sei denn sie haben in dem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Wie du siehst kann die EU-Fluggatsrechteverordnung in deinem Fall leider nicht angewandt werden, da du von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat fliegst und das ausführende Luftfahrtunternehmen, sprich Turkish Airlines, kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, seinen Sitz also nicht in der EU ist.
Andere Möglichkeiten eine Entschädigung zu bekommen
Andere Möglichkeiten, um zu einer Entschädigung zu kommen, fallen mir leider nicht ein. Auch wie es sich mit dem türkischen Recht verhält vermag ich nicht zu sagen.
Es könnte in deinem Fall also sehr schwierig werden, einen Entschädigungsanspruch gegen die Airline geltend zu machen. Da ich in diesem Beitrag allerdings nur meine Rechtseinschätzung abgeben kann, wäre es vielleicht von Vorteil, wenn du dich noch mal von einem Anwalt professionell beraten lässt.