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Ich schenkte meinem Freund Tickets für das UEFA-Champions-League-Finale in Wales. Da ich auch mittlerweile ein kleiner Fußballfan geworden bin, wollte ich mir auch dieses Spiel gerne anschauen. Leider sollte die Freude nicht von langer Dauer sein.
Im TV kursierten zahlreiche Meldungen über Terroranschläge und die Befürchtung, dass es noch mehr werden könnten, vor allem bei großen Veranstaltungen. Das schlimmste war jedoch als es in den Nachrichten hieß, dass ein Terroranschlag in Manchester verübt worden ist (https://www.tagesschau.de/ausland/manchester-anschlag-123.htmlhttp://www.spiegel.de/politik/ausland/manchester-polizei-geht-nach-explosionen-bei-konzert-von-terroranschlag-aus-a-1148865.html ).
Da wurde die Sache für mich endgültig entschieden; ich wollte nicht mehr nach Manchester zum Endspiel fliegen! Mein Freund war alles andere als angetan davon, denn ich wollte natürlich auch nicht, dass er hinfliegt und ihm womöglich etwas Schlimmes zustößt!!! Für mich stand die Entscheidung auch nicht zur Diskussion und ich stornierte die Reise. Ein Glück bin ich „übervorsichtig“ wie meine Freunde immer sagen, und habe vor der Reise noch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Ich wollte nach der Stornierung die Kosten von der Versicherung erstattet bekommen. Doch leider weigern sie sich, diese zu übernehmen. Denn laut ihnen, ist der Grund für die Stornierung nicht vom Versicherungsschutz aus einer Reiserücktrittsversicherung umfasst. Nur wenn „höhere Gewalt“ der Grund für die Stornierung ist, dann greift der Versicherungsschutz ein. Doch die bloße Angst vor einem terroristischen Anschlag im entsprechenden Land, stelle noch lange keine „höhere Gewalt“ dar. Ich habe kein Verständnis dafür und kann deren Argumentation auch überhaupt nicht nachvollziehen!!! In meinen Augen ist das äußert unfair und nicht in Ordnung! Ist die begründete (!) Angst vor einem Terroranschlag nicht „höhere Gewalt“ ? Die darauf beruhenden Stornokosten muss doch vom Versicherungsschutz aus der Reiserücktrittsversicherung übernommen werden, oder nicht?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Guten Tag,

Sie wollten mit Ihrem Freund nach Manchester fahren, stornierten die Reise jedoch aufgrund der sich häufenden Meldungen bezüglich Terroranschlägen sowie des verübten Terroranschlags in Manchester. Als Sie dann die Stornierungskosten von Ihrer Reiserücktrittsversicherung erstattet bekommen wollten, weigerte sich diese jedoch mit der Begründung, das der Stornierungsgrund nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. 

Jetzt stellt sich Ihnen die Frage wer im Recht ist, Sie oder die Versicherung.

Dazu möchte ich folgende Urteile anbringen:

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2007, Az. 22 S 23/07 (bei Google zu finden unter: "22  S 23/07 reise-recht-wiki.de")

Kommt es in einer Urlaubsregion zu einzelnen terroristischen Anschlägen, so rechtfertigt dies keine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß §651j BGB. Dies setzt vielmehr voraus, dass eine Häufung oder die Intensität von Terroranschlägen zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen führt. 

AG München, Urteil vom 12.8.2015, Az. 231 C 9637/15 (bei Google einfach eingeben: "231 C 9637/15 reise-recht-wiki.de")

Ein Ehepaar ist von einer Marokkoreise zurückgetreten. Diesen Rücktritt begründeten sie mit der gesamtpolitischen Lage und einem möglichen Übergriff der in westafrikanischen Ländern grassierenden Ebola-Epidemie auf Marokko. Die daraufhin vom Veranstalter einbehaltene Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises verlangten sie zurück. 

Ihre daraufhin erhobene Klage wies das Münchner Amtsgericht jedoch ab. Das Vorbringen sei zu pauschal und genüge nicht, eine konkrete Gefahr zu begründen. Schließlich sei die instabile Lage in Nordafrika nach dem Arabischen Frühling bereits seit dessen Beginn im Jahr 2011 bekannt. Auch den derzeitigen Bedrohungen durch den Terrorismus des IS sprach das Gericht eine konkrete, auf den Urlaubsort bezogene Gefahr ab. Vielmehr bilde sie eine länderübergreifende auch europäische Länder betreffende Gefahr, deren Realisierung Wiederrum zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre.

Aufgrund dieser Urteile denke ich dass es durchaus sein kann, dass die Versicherung im Recht ist und es für Sie schwierig werden könnte, gegen die Versicherung die Übernahme der Stornokosten geltend zu machen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen müssen Sie sich wohl an einen Rechtsanwalt wenden.

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Sie fragen sich, ob Sie bei Terrorgefahr von Ihrer Reise zurücktreten können und die Kosten von Ihrer Versicherung wieder erstattet bekommen.

Dazu folgende Urteile:

AG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2007, Az: 22 S 23/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 23/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisestornierung wegen erheblicher Gefährdung durch Terroranschläge ist nicht möglich.

Die Kläger begehrt von dem Reiseveranstalter die komplette Rückzahlung der Reisekosten, da er die Reise  wegen erhöhter Terrorgefahr nicht angetreten ist.

Die Klage wird abgewiesen.

LG Arnsberg, Urt. v. 11.03.2004, Az: 12 S 470/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 470/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Ehepaar tritt wegen eines terroristischen Anschlags im Urlaubsland vom Reisevertrag zurück. Der klagende Reiseunternehmer verlangt von ihnen nun die Gebühren für den Reiserücktritt. Die Beklagten weigern sich der Zahlung, da in dem Terroranschlag ein zulässiger und gebührenfreier Kündigungsgrund zu sehen sei.

Das Landgericht Arnsberg hat der Klage stattgegeben. In einem Terroranschlag sei keine höhere Gewalt, sondern vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko zu sehen, das keinen wirksamen Kündigungsgrund darstelle.

AG Bruchsal, Urt. v. 18.10.2006, Az: 3 C 125/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 125/06  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wegen eines Terroranschlags stornierte eine Urlauberin ihren Ägyptenurlaub und verlangt vom Veranstalter eine Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter sieht in dem Anschlag keinen ausreichenden Kündigungsgrund und verweigert die Zahlung.

Das Amtsgericht Bruchsal hat die Klage abgewiesen. Da der Ort des Anschlags und der geplante Urlaubsort der Klägerin weit auseinander lägen, bestehe keine Gefährdungswahrscheinlichkeit, die eine kurzfristige Stornierung rechtfertigen würde.

LG Bonn, Urt. v. 23.07.2003, Az: 5 S 76/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 S 76/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wegen der Terroranschläge am 11. September 2001 tritt die Klägerin 2 Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurück. Der Veranstalter verlangt nun die fälligen Stornogebühren. Die Klägerin weigert sich der Zahlung, weil sie in den Anschlägen einen wirksamen Kündigungsgrund sieht.

Das Landgericht Bonn hat dem beklagten Veranstalter Recht zugesprochen. Weil das Reiseziel in keiner Verbindung zu den Anschlägen stand, habe die Klägerin den Reisevertrag nicht gekündigt, sondern sei lediglich davon zurückgetreten.

AG München, Urteil vom 12.8.2015, Az. 231 C 9637/15 (bei Google einfach eingeben: "231 C 9637/15 reise-recht-wiki.de")

Ein Ehepaar ist von einer Marokkoreise zurückgetreten. Diesen Rücktritt begründeten sie mit der gesamtpolitischen Lage und einem möglichen Übergriff der in westafrikanischen Ländern grassierenden Ebola-Epidemie auf Marokko. Die daraufhin vom Veranstalter einbehaltene Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises verlangten sie zurück. 

Ihre daraufhin erhobene Klage wies das Münchner Amtsgericht jedoch ab. Das Vorbringen sei zu pauschal und genüge nicht, eine konkrete Gefahr zu begründen. 

Diese Urteile zeigen, dass in den meisten Fällen bei einer Terrorgefahr tatsächlich keine höhere Gewalt und damit keinen Kündigugnsgrund darstellt.

Das bedeutet für Sie, dass Ihnen wahrscheinlich wirklich kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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