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Guten Tag,

wir hatten uns so auf unsere Reise gefreut. Endlich wollten wir es wieder einmal wagen zu fliehen. Und da ich ein Fable für außergewöhnliche Wappen habe und mir das von Barbados besonders gut gefällt, hat mir mein Mann einen 7-tägigen Barbadosurlaub geschenkt. Ich finde dieses Wappen gut gelungen, da es alles landestypische vereint. Besonders gut gefällt mir die Red Pride of Barbados, der Pfauenstrauch, die Nationalblume. Dies wollte ich gerne einmal in Natura sehen. Das war einer von vielen Gründen, warum wir 7 Tage im Hotel Coconut Court Beach bei ab-in-den-urlaub.de gebucht hatten. Selbstverständlich mit Reisrücktrittsversicherung inclusive. Unser Hotel lag direkt am Strand. Das Zimmer hatte Balkon und Meerblick. Außerdem gab es sehr schöne Außenpools, einen tollen Spa- und Wellnessbereich und zur Freude meines Mannes wurde Schnorcheln und Tauchen angeboten.

Vor unserem Urlaub ließ sich mein Mann nochmals von einem Arzt durchchecken, da er seit 10 Jahren alkoholkrank ist. Er erzähle von unserem geplanten Urlaub und wollte die Zustimmung des Arztes. Doch dieser riet ihm eindringlich von einer Flugreise ab, da die Gefahr von auftretenden Krampfanfällen bestehe.

Schweren Herzens hatten wir daraufhin unsere Reise storniert. Das Risiko war uns doch zu groß. Wir wollten mit Air Canada Flug AC877 um 17:10 Uhr von Frankfurt nach Toronto fliegen. Dort wären wir um 19:25 Uhr zwischengelandet und sollten dann um 08:15 Uhr mit Flug AC1714 nach Bridgetown weiterfliegen. Die Ankunft in Bridgetown wäre um 13:30 Uhr erfolgt. 7 Tage später hätten wir dann die Heimreise angetreten.

Wir erhoben einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren. Doch leider wurde dieser mit der Begründung abgewiesen, dass Krampfanfälle bei Alkoholkrankheiten keine unerwartet schwere Erkrankung darstellen.

Haben wir tatsächlich keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren? Mein Mann hatte noch nie solch einen Anfall…

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

ich konnte zu dieser Problematik ein Urteil ausfindig machen, welches ich euch natürlich nicht vorenthalten möchte:

AG München, Urteil vom 12.5.2006, Az. 133 C 5888/06 (bei Google einfach zu finden unter: "133 C 5888/06 reise-recht-wiki.de")

Der Versicherte war seit 10 Jahren alkoholkrank und ließ sich vor dem geplanten Urlaub noch einmal vom Arzt untersuchen. Als er diesem von dem Urlaub erzählte, warnte der Arzt den Versicherten vor Krampfanfällen und riet daher von der Reise ab.

Daraufhin stornierten die Kläger die Reise und verlangten die Stornokostenübernahme durch die Reiserücktrittsversicherung. Diese weigerte sich jedoch.

Das Gericht gab der Versicherung Recht und sie musste die Kosten für die  Stornierung der Reise nicht übernehmen.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Gefahr von Krampfanfällen infolge einer bereits bestehenden Alkoholkrankheit kein versichertes Ereignis sei. Zum einen sei die bloße Gefahr einer Erkrankung kein versichertes Ereignis. Zum anderen ist das Auftreten von Krampfanfällen aus Anlass bestehender Alkoholerkrankung kein versichertes Ereignis. Mit dem Eintritt von psychischen und physischen Folgen muss eine alkoholkranke Person zu jedem Zeitpunkt rechnen.

In Bezug auf dieses Urteil, denke ich , dass auch in eurem Fall leider die Versicherung im Recht ist und ihr daher auch leider keinen Anspruch auf Übernahme der Stornokosten habt.

Dieser Beitrag stellt jedoch keinesfalls einen Rechtsrat sondern nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Daher könnt ihr selbstverständlich unabhängig von diesem Beitrag einen Experten um Rat fragen. 

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben eine Reise nach Irland inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Leider konnten Sie die Reise wegen den Auswirkungen der Alkoholerkrankung Ihres Mannes nicht wahrnehmen. Sie wollen nun gerne die Kosten für die Stornierung von der Reiserücktrittsversicherung erstattet bekommen. 

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. In der Regel gilt das für alle Familienmitglieder, die die Reise dann nicht antreten können. Das gilt zumindest dann, wenn die Reise zusammen gebucht wurde.

Nun fragen Sie sich, wie dieses sich im Falle einer Alkoholerkrankung und darauf folgenden Krämpfen verhält und ob dieses eine Erkrankung begründet, welche zum Rücktritt berechtigt. Dazu konnte ich folgende Urteile finden: 

AG Mannheim · Urteil vom 9. November 2011 · Az. 10 C 322/11

Ein Rückfall aufgrund einer Alkoholerkrankung ist keine unerwartet schwere Erkrankung, da mit seinem Eintritt und Folgen jederzeit zu rechnen ist.

Eine alkoholkranke Person, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung eine Entziehungsbehandlung hinter sich gebracht hatte, aber Alkohol zu sich nimmt, trifft das Rückfallrisiko in subjektiver Hinsicht nicht unerwartet.

LG München, Urteil vom 15.02.2007, Az. 34 S 1077/06

Die Klägerin ist alkoholkrank und stornierte die Reise, weil sie eine dringende Entgiftungstherapie antreten muss.

Der Versicherer wollte nicht zahlen. Das Gericht gab dem Versicherer Recht. Bei einer solchen Krankheit müsse man damit rechnen, dass es zu psychischen oder physischen Folgebeschwerden kommen kann. Dies sei nicht unerwartet. 

AG München, Urteil vom 12.5.2006, Az. 133 C 5888/06

Die Versicherte war seit zehn Jahren alkoholkrank.

Sie stornierte die Reise, nachdem ihr Arzt sie vor Krampfanfällen warnte.

Das AG sah den Anspruch aus der Versicherung nicht gegeben. Die Alkoholerkrankung als solche stelle keine unerwartet schwere Erkrankung dar. Zudem seien die Krampfanfälle auch nicht unerwartet. Mit diesen müsse als Folge aus der Alkoholkrankheit gerechnet werden.

Es scheint also tatsächlich so, als würde bei einem Rückfall einer Alkoholerkrankten ein solcher Versicherungsfall nicht eintreten würde und die Reiserücktrittsversicherung würde nicht eingreifen. Dieses kann natürlich je nach Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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