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Hallöchen,

ich wurde nicht über die Änderung der Leistung meiner Kreditkarte informiert, obwohl ich sie schon seit 10 Jahren besitze.

Durch diesen Umstand blieb ich auf den Stornogebühren sitzen!

Es war schon seit längerem mein Wunsch eine kleine Dreiländer-Kreuzfahrt mit einem Kreuzfahrtschiff zu unternehmen. Um mir diesen Wunsch erfüllen zu können, buchte ich eine AIDA-Kreuzfahrt für 7 Tage ab Hamburg. Da ich auch während der Reise auf keine Art von Luxus verzichten wollte, buchte ich eine Verandakabine Deluxe mit Lounge. So hatte ich genug Platz und Freiraum, falls ich mich dem Rummel auf dem Schiff entziehen wollte und konnte ungestört in meiner Kabine entspannen. Die Reise sollte über die Normandie, Le Havre durch den Ärmelkanal nach England, Southampton zu den Niederlanden gehen. Dort wollte ich mich Zeebrügge und Rotterdam bei einem Landgang ansehen, bevor wir wieder zurück nach Hamburg fuhren. Einfachheitshalber hatte ich beschlossen, die gesamte Reise mit Kreditkarte zu bezahlen. Das hatte für mich den Vorteil, dass ich keine extra Reiserücktrittsversicherung abschließen musste, da der Leistungsumfang eine Versicherung beinhaltete.

Doch der Teufel steckte im Detail! Kurz vor der Kreuzfahrt wurde ich krank und musste die Reise absagen. Das war sehr ärgerlich, aber das Schlimmste überhaupt war, ich blieb auf meinen Stornogebühren von mehr als 7.500€ sitzen. Die Versicherung schrieb, dass der Vertrag mit dem Kreditkartenunternehmer seit 4 Jahren beendet sei, weshalb die Kosten nicht übernommen werden.

Über diese Änderung der Leitung wurde ich nicht informiert!

Muss der Kreditkartenunternehmer eine ähnliche Reiserücktrittsversicherung anbieten, wenn diese in den Leitungen enthalten ist? Habe ich Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

ich möchte zunächst auf Ihre zweite Frage zu sprechen kommen:

Habe ich einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren?

Zu dieser Frage konnte ich nämlich ein Urteil des Kammergerichts in Berlin ausfindig machen, was Ihre Frage meines Erachtens nach in vollständigem Maße klären sollte. Genauer gesagt geht es mir dabei um das Urteil des 31.1.2018 (Az. 6 U 115/17), also noch ein recht neues Urteil.

Ausgangslage

Eine Frau hatte 2014 eine Schiffsreise für sich und ihren Ehemann gebucht. Seit 2008 hatte sie eine Kreditkarte, in deren Leistungsumfang auch eine Reiserücktrittsversicherung enthalten war. Krankheitsbedingt musste sie die Reise Ende 2014 stornieren und verlangte vom Versicherer die Stornokosten in Höhe von 7630€ zurück. Der Reiserücktrittsversicherung fühlte sich aber nicht zuständig, weil der Vertrag zwischen der Versicherung und dem Kreditkarteninstitut bereits zum 1.1.2010 beendet wurde.

Die Klage

Daraufhin verklagte die Frau die Versicherung auf die Übernahme der Stornokosten. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie nicht über die Änderung der Leistungen informiert wurde.

Das Urteil

Das LG Berlin folgte dieser Argumentation zunächst . Allerdings wurde die Klage vom Kammergericht in zweiter Instanz abgelehnt. 

Die Begründung

Der Reiserücktrittsversicherer konnte nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Stornierung seit fast 4 Jahren keinen Vertrag mehr mit dem Kreditkarteninstitut hatte. Das KG war daher der Meinung, die Frau als Karteninhaberin müsse nun beweisen, dass die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls dennoch zuständig war. Da dieser Bereich nicht erbracht werden konnte, wies das Kammergericht die Klage als unbegründet ab.

Für Ihren Fall bedeutet das meiner Meinung nach, dass Sie beweisen müssten, dass die Versicherung trotz des nicht mehr bestehenden Vertrags zwischen Versicherung und Kreditkarteninstitut in Ihrem Fall dennoch zuständig ist. Sollten auch Sie einen solchen Beweis nicht hervorbringen können, so denke ich, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf die Übernahme der Stornokosten gegen die Versicherung geltend machen können.

Muss der Kreditkartenunternehmer eine ähnliche Reiserücktrittsversicherung anbieten, wenn diese Leistung nicht mehr enthalten ist?

Zu dieser Frage war es mir leider nicht möglich Urteile zu finden.  Ich denke, dass es in diesem Fall darauf ankommt, ob Sie Zusatzkosten dafür hatten, dass in der Kreditkarte eine Reiserücktrittsversicherung enthalten ist. Sollte dies nämlich der Fall sein, so bin ich der Auffassung, dass das Kreditkarteninstitut Ihnen in diesem Fall eine neue Reiserücktrittsversicherung hätte anbieten müssen.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine Meinung zu Ihrem Sachverhalt äußern. Bei solchen komplexen Fällen, wäre meines Erachtens daher eine professionelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht verkehrt.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun mussten Sie diese Krankheitsbedingt absagen. Die Stornierungsgebühren haben Sie nun bei Ihrer Reiserücktrittsversicherung eingereicht. Diese führt nun jedoch an, dass der Vertrag schon seit 4 Jahren beendet ist. Sie wussten davon jedoch nichts und fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. 

In Ihrem Fall mussten Sie die Reise aufgrund einer Erkrankung, welche einen Versicherungsfall begründen würde.

Nun sagt die Versicherung jedoch, dass die Versicherung seit 2010 nicht mehr besteht. Sie sagen jedoch, dass Sie darüber nicht informiert wurden. Fraglich ist, ob die Versicherung trotzdem haftet. Dazu folgendes Urteil:

KG Berlin, Urteil vom 31.1.2018, Az. 6 U 115/17 

Beinhaltet eine Kreditkarte eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, trägt deren Inhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls besteht.

Das Urteil besagt leider, dass Sie die Beweislast tragen. Sie müssen also nachweisen, dass die Reiserücktrittsversicherung noch besteht. Ansonsten haben Sie leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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