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Ich buchte für mich und meinen Mann eine Pauschalreise nach Hurghada in Ägypten. Die Reise an sich und der Hinflug waren schön und liefen reibungslos ab, doch auf dem Rückflug gab es Probleme.  Dieser war für den 01.04 gebucht und sollte von Hurghada nach Frankfurt gehen. Während unseres Urlaubs bekamen wir vom Reiseanbieter am 27.03 eine benachrichtigung, dass es aufgrund von saisonalen Gründen zu einer Umbuchung kommen musste.

Der neue Rückflug sollte nun um 00:35 in Ägypten starten und 05:45 in Deutschland  landen. Das war vorher nicht mit uns abgesprochen!

Auch war der Ankunftflughafen nun nicht mehr Frankfurt, sondern Köln, von wo aus uns ein Zug 2. Klasse nach Frankfurt angeboten wurde.

Aber das wollten wir zwar nicht einsehen, aber uns blieb ja nichts anderes Übrig, weswegen wir diesen Flug antraten, und nicht den Flug nach Frankfurt.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob diese Umbuchung eine Beförderungsverweigerung darstellt, denn immerhin wurde der ursprüngliche Flug nicht eingehalten, und ein neuer Flug, mit neuen Zeiten und einem neuen Ziel durchgeführt. Und der Flug wurde gegen meinen Willen gestrichen, bzw verweigert!!

 

Als ich dies auch der Fluggesellschaft mitteilte, wollten die aber nicht zahlen, weil nach deren Ansicht nicht sie, sondern der Reiseanbieter für diese Umbuchung zuständig waren.

Doch erhielten wir von der Fluggesellschaft den Coupon, der uns eigentlich zurückfliegen sollte. Da war immerhin ihr Logo drauf.

Wies ieht es jetzt aus, wer ist schuld, und gegen wen ist mein Begehren zu richten?

Gefragt in Umbuchung von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

 wenn Sie eine Pauschalreise buchen, dann bedeutet dies auch, dass der Reiseveranstalter ihr Vertragspartner wird. Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird. Dann muss allerdings auch der Veranstalter für Mängel an der Reise haften. Die Fluggesellschaft, die unmittelbar für die Verlegung der Flugzeit verantwortlich ist, tritt im Rahmen der Pauschalreise als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters auf. Diese tritt also vorerst hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück. 

 

Insofern sind wohl die §§651 a-m BGB anzuwenden. Da die Reise angetreten wurde könnte man an einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d BGB denken. Dahingehend müsste in der Flugverlegung ein Reisemangel i.S.v. §651 c I BGB darstellen, also die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Fraglich ist jetzt wieweit die Flugzeiten geändert wurden. Denn hinsichtlich dessen muss zu einer bloßen Unannehmlichkeit abgegrenzt werden. Wann diese Abgrenzung erfolgt ist nicht eindeutig geklärt. Oftmals wird aber ab einer Verschiebung von 8 Stunden nicht mehr von einer bloßen Unannehmlichkeit auszugehen sein. Ebenso fand der Flug mitten in der Nacht statt, sodass meines Erachtens nach von einer Beeinträchtigung der Nachtruhe gesprochen werden kann, was das Vorliegen eines Mangels schon ersichtlicher macht. 

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95 (einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.

Generell kommt es immer zu unterschiedlichen Bewertungen, je nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls. Die Höhe einer potentiellen Minderung  bemisst sich ebenfalls nach dem Einzelfall.

Grundsätzlich besteht auch Formfreiheit hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen. Gemäß § 651 g Abs. 2 BGB besteht eine gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Zuletzt möchte Ich Sie noch darauf hinweisen, dass es im Zweifel immer ratsam ist, sich Hilfe und Rat von einem Fachanwalt zu holen.

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