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Ihr Flug mit Eurowings wurde aufgrund eines Streiks umstrukturiert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber der Eurowings wegen dieser Verspätung.  

Es kam zu einer Verspätung Ihres Flugs. Es wurde daher eine Verspätung von 3 Stunden angekündigt. Fraglich ist, ob das bereits einen Anspruch auslöst. Das ist dann der Fall, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

In Ihrem Fall ist also genau diese Grenze betroffen. Es lässt sich daher nicht ganz sicher sagen, ob eine Verspätung von genau 3 Stunden bereits eine Ausgleichszahlung begründet, denn der Wortlaut des Urteil geht von einer Verspätung von MEHR als 3 Stunden aus. 

Falls der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch besteht, ergibt sich dieser aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

Eurowings führte Ihnen gegenüber an, dass ein Streik zu einer Umstrukturierung der Flüge führte.  Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Streik als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Wie Sie an den Urteilen sehen können, ist es nicht immer ganz eindeutig, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. Dieses muss immer nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Orientierung kann jedoch folgendes Urteil geben:

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Ein Streik kann also unter bestimmten Voraussetzungen durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Allerdings beruhte die Verlegung in Ihrem Fall nicht mehr direkt auf dem Streik, sondern auf einer Umstrukturierung als Folge des Streiks. Fraglich ist, ob eine solche Umstrukturierung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2015, Az. 2-24 S 68/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de")

Eine Verspätung die durch eine Umstrukturierung des Flugplans eines Flugunternehmens aufgrund eines Streiks zurückzuführen ist, beruht nicht mehr auf einem außergewöhnlichen Umstand.

Die Ursache der Verspätung ist in diesem Fall die Umorganisierung des Flugplans und nicht der Streik. Somit ist die Ursache der Verspätung eine wirtschaftliche Entscheidung und entbindet nicht vom Zahlen von Ausgleichsleistungen.

Meines Erachtens spricht daher sehr viel dafür, dass kein außergewöhnlicher Umstand auf Ihrem Flug vorliegt. Falls die 3 Stunden also eine Ausgleichszahlung begründen, steht diese Ihnen meines Erachtens wahrscheinlich auch zu.  

Es könnte wegen des komplexen und nicht ganz eindeutigen Sachverhalt außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

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Guten Tag lieber Fragensteller, 

anscheinend kam es bei Ihnen dazu, dass Eurowings den Abflug eines Flugzeugs nach Havanna um drei Stunden verschoben hat. Grund dafür war ein Streik. Sie fragen sich, ob Sie möglicherweise eine Entschädigung verlangen können. 

Zunächst einmal möchte Ich Sie darauf hinweisen, dass zahlreiche Beiträge in diesem Forum vorhanden sind, die ebenfalls das Thema der Verspätung bei Eurowings behandeln. Lesen Sie sich diese Beiträge auch gerne zum besseren Verständnis durch. Nun aber zu ihrem konkreten Fall.

Anspruch auf eine Entschädigung? 

Wie Sie schon selber richtig herausgefunden haben, könnte ein solcher Anspruch aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Frage kommen. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen als Entschädigungsart ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Bei einer Strecke München – Havanna würde sich diese auf 600 Euro belaufen. 

Damit dieser Anspruch in Frage kommt, müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Zum einen kommt es nicht auf die Abflugsverspätung an. Der EuGH hat mittlerweile klar gestellt, dass die Verspätung am Endziel entscheidend ist. Diese muss mindestens drei Stunden betragen. Des Weiteren dürfte kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben, der einen Ausschlussgrund für Eurowings begründen könnte. 

Vorliegen eines Streiks als außergewöhnlichen Umstand?  

Denn Eurowings kann sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen, soweit sich die Verspätung auch nicht beim Ergreifen aller möglichen Maßnahmen verhindern hätte lassen konnten.

Fraglich ist nun, ob ein Streik unter diese Kategorie fällt. In Erwägungsgrund 14 der Verordnung wird ein Streik ausdrücklich als Umstand aufgezählt, der unter bestimmten Umständen dazu führen kann, dass Eurowings von der Zahlungspflicht der Ausgleichsleistungen befreit wird. 

Fällt ein Flug aufgrund eines Streiks aus, ist zu differenzieren wer streikt und wo gestreikt wird. Um sich darüber einen groben Überblick zu verschaffen, möchte ich hier einige Urteile zu verschiedenen Situationen aufzeigen. 

AG Köln, Urteil vom 30.6.2008, Az. 111 C 126/08 (bei Google einfach zu finden unter: "111 C 126/08 reise-recht-wiki.de")

Aufgrund eines Personalstreiks konnte aufgrund eines Personalstreiks nicht durchgeführt werden. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.11.2011, Az. 31 C 1700/11 (16) (bei Google eingeben: "31 C 1700/11 (16) reise-recht-wiki.de")

Aufgrund eines Pilotenstreiks konnte der Flug der Kläger nicht durchgeführt werden, woraufhin diese eine Ausgleichzahlung im Sinne Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung verlangten. Die Klage wurde abgewiesen, da in dem Streik ein außergewöhnlichr Umstand zu sehen sei, für den die Airline nicht haftbar gemacht werden könne.

AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (bei Google eingeben: "40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.
 

Wie Sie sehen werden die verschiedenen Fälle ganz unterschiedlich geregelt. Es kommt also tatsächlich immer auf die Gegebenheiten und Umstände vor Ort an. Ohne zu wissen welche Art von Streik vor lag und welche Maßnahmen das Luftfahrtunternehmen tatsächlich getätigt hat, könnte es also schwer werden, hier genauere Vermutungen anzustellen. 

Deshalb habe ich das Gefühl, dass man bei komplexen Fragen einen Fachanwalt fragen kann. Natürlich ist es ebenso sinnvoll sich weiterhin an den Kundendienst von Eurowings zu wenden.

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