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Sie haben einen Flug nach Marsa Alam gebucht. Dieser hatte jedoch eine Verspätung von 6 Stunden.  Ihnen könnten dadurch Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 

Ihr Flug hatte eine Verspätung von 6 Stunden. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man von einer großen Verspätung aus, welche genauso behandelt wird wie eine Annullierung.

Es könnten Ihnen dadurch zunächst Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zustehen:

Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte, dass Grund für die Verspätung ein schlechtes Wetter auf einem Vorflug war. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 10 U 385/50 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Bremen, Urt. v. 02.05.2013, Az: 9 C 523/12  (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 C 523/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Schlechte Wetterbedingungen sind grundsätzlich außergewöhnliche Umstände.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Schlechte Wetterbedingungen können also durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Jedoch waren die widrigen Wetterbedingungen nicht auf Ihrem Flug sondern auf einem Vorflug. Fraglich ist, ob diese also auch für Ihren Flug einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Dafür folgende Urteile:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, Az: 3 C 719/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 719/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Passagiere verlangen eine Ausgleichszahlung von dem sie befördernden Luftfahrtunternehmen. Das ihnen zugeteilte Flugzeug wurde auf einem früheren Flug von einem Blitz getroffen, weshalb es zum geplanten Startzeitpunkt nicht einsatzfähig war. Die Airline beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.

Das Amtsgericht Erding hat den Klägern Recht zugesprochen. Der Blitzeinschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand und entschuldige die Verspätung des betroffenen Fluges. Auf etwaige Folgeflüge sei dieser allerdings nicht übertragbar.

Diese Urteile besagen, dass der außergewöhnliche Umstand also nur für den unmittelbaren Flug und nicht für weitere Flüge gilt. Demnach könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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Sie haben einen Flug nach Marsa Alam gebucht. Dieser hatte jedoch eine Verspätung von 6 Stunden.  Ihnen könnten dadurch Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen. Dafür müsste eine Annullierung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 

Ihr Flug hatte eine Verspätung von 6 Stunden. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. Es könnten Ihnen zunächst Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zustehen:

Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte, dass Grund für die Verspätung ein Gewitter auf einem Vorflug war. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annullierung.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Schlechte Wetterbedingungen können also durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Jedoch waren die widrigen Wetterbedingungen nicht auf Ihrem Flug sondern auf einem Vorflug. Fraglich ist, ob diese also auch für Ihren Flug einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Dafür folgendes Urteil:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Das Urteil besagt, dass der außergewöhnliche Umstand also nur für den unmittelbaren Flug und nicht für weitere Flüge gilt. Demnach könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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