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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Geplanter Abflug : 3:15 Uhr in die Türkei

Uns wurde auf dem Flughafen mitgeteilt das sich der Abflug auf 5:30 Uhr verschiebt da in der Zeit von 2-5 Uhr der norddeutsche Luftraum Aufgrund von fehlende Fluglotsen gesperrt ist. Um ca. 5 Uhr wurde uns mitgeteilt das sich der Flug auf 19 Uhr verspätet.

Uns wurde von anderen Reisenende berichtet, das der Flieger der uns in die Türkei bringen sollte am Abflug Flughafen nicht landen konnte und nach Paderborn umgeleitet wurde und im Laufe des Tages erst zum Abflughafen gebracht wurde und wahrscheinlich auch die Crew aufgrund der Lenkzeiten ausgetauscht werde musste. Letztentlich sind wir dann Nachts um 1:30 Uhr in der Türkei gelandet.

Jetzt die Frage , wie sieht es in diesem speziellen Fall mit der Entschädigung aus ? Unser Reisebüro hat bei der Reisegesellschaft bzw. bei der Fluggestelltschaft diese Reklamationen schon eingereicht.

Danke schon mal im  Voraus für die Antworten.

VG
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von in die Türkei mit Sunexpress wahrgenommen. Auf diesem kam es jedoch zu einer erheblichen Verspätung. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. In Ihrem Fall kam es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. 

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werdenkönnen Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. 

BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az: X ZR 142/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 142/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Der Begriff der höheren Gewalt erfordert eine äußere Einwirkung, die nicht der Risikosphäre einer der Parteien zuzuordnen ist.

In Ihrem Fall konnte das Flugzeug aufgrund von fehlenden Fluglotsen nicht auf Ihrem Flughafen landen. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu folgende Urteile: 

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 27. 04. 2017, Az: 4 C 1960/16 (2) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 1960/16 (2) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger begehrte eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung seines Fluges von Berlin nach Palma de Mallorca. Die Klage wurde abgewiesen, da die beklagte Fluggesellschaft nachweisen konnte, dass in Form eines Streiks französischer Fluglotsen außergewöhnliche Umstände vorlagen.

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, Az: 9 C 461/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 C 461/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Fluglotsenstreik begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az: 3 C 305/13 (31) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Weil sein Flug, wegen eines Fluglotsenstreiks, mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass in Ihrem Fall, insbesondere auch durch die Sperrung des Luftraumes, ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Allerdings sollten Sie beachten, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt und substantiiert vortragen muss, warum Sie mit einer solch erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. 

Da der Sachverhalt sehr komplex ist, könnte es für Sie sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Du hast bei SunExpress einen Flug in die Türkei gebucht. Dieser sollte eigentlich 03:15 starten. Der Flug hat sich jedoch verzögert, und am Ende bist du erst 1:30 am nächsten tag angekommen. 

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.

Daher richten sich deine Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung.

Dort heißt es in Artikel 5:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung

Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich nach Artikel 7:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: 

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

 c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 2Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. 

 Ich weiß jetzt nicht genau wohin du geflogen bist, aber ich schätze mal, dass dir eine Entschädigung von 400 Euro pro Fluggast von SunExpress zusteht. Zur Durchsetzung deiner Ansprüche ist es oft hilfreich, sich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden. 

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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