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Hallo Community

folgende Frage (da ich in den tiefen des Internets trotz langer Recherche keine Antwort gefunden habe).

Wir sind diesen Sommer nach Kapstadt von Frankfurt am Main aus geflogen. Auf dem Hinflug wurden wir zwar umgebucht und mussten 3 Stunden am Flughafen warten, kamen aber dennoch pünktlich an.

Anders sah es beim Rückflug aus: In Kapstadt am Flughafen angekommen sagte man uns, dass wir nicht um System stünden und sie uns erst suchen müssten. Eine halbe Stunde später haben die netten Menschen uns dann neu eingecheckt und wir erfuhren, dass wir in London (Zwischenlandung) nun 5 Stunden Aufenthalt hatten. Dies kam dadurch zustande, dass uns Cheaptickets (als der Reisevermittler oder -agent) auf einen Anschlussflug in London gebucht hatte, der eine Stunde unter der "minimum connection time" lag. Aus diesem Grund hatte uns British Airways nicht mehr im System. Bei Nachfragen bei British Airways wurde uns gesagt, dass mehrere Emails (3mal insgesamt - das letzte mal 2 Wochen vor Abflug) an Cheaptickets von British Airways gesendet wurde, diese sich allerdings nie zurück gemeldet haben. Wir haben von diesem "Drama" natürlich nichts mitbekommen und waren bei einem 12 Stunden Flug nicht erfreut über 5 Stunden Aufenthalt in London Heathrow. Nachdem geklärt war, dass British Airways keinerlei Schuld betrifft, sondern diese uns aus Kulanzgründen doch noch einen Flug nach Frankfurt verschafft hatten, wendeten wir uns an Cheaptickets, welche folgende Aussage (nach rund 1,5 Monaten) trafen:

"Gerne würden wir Ihnen eingangs das Vertragsverhältnis mit Cheaptickets.de und British Airways darlegen. Cheaptickets.de ist ein Reisemittler. Am 24. November 2018 sind Sie unter Nutzung unseres Vermittlungsportals ein Beförderungsverhältnis mit und zu den Konditionen von British Airways. Zwischen Cheaptickets.de und Ihnen ist dabei ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, dessen Gegenstand die Vermittlung der ausgewählten Leistungen ist.  

Ihr Vertragspartner hinsichtlich der Ausführung der gebuchten Flugleistungen ist British Airways. Der von Ihnen entrichtete Ticketpreis wurde entsprechend unmittelbar nach Buchungstätigung an die Fluggesellschaft weitergeleitet.

Es ist richtig, dass Cheaptickets.de es versäumt hat, Ihre Flugtickets umzuschreibenm!

Uns ist bewusst, dass Ihnen eine Menge Unannehhmlichkeiten entstanden sind. Die im Raum stehende Forderung betrachten wir jedoch als unberechtigt, da diese auf eine Verordnung basiert, die bei Reisemittler nicht zur Anwendung kommt. Sehen Sie hierzu nachfolgenden Auzug aus dem HInweisbeschluss vom 11.03.2008; AZ: X ZR 49/07:

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht gegen den Reiseveranstalter / Reiseagenten, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden (BGH, Hinweis-Beschl. v. 11. März 2008 - X ZR 49/07 - LG Duisburg, AG Duisburg)."

Die Frage an euch: können wir irgendwelche Ansprüche gegenüber Cheaptickets gemäß des Urteils des EuGh geltend machen? Leider fanden wir nirgendwo eine Information darüber, wenn der Reisevermittler/ -agent einen Fehler in seiner Buchung macht.

Vielen Dank für eure Hilfe schonmal im Voraus

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Bei Ihrer Frage müsste die Haftung von Cheaptickets und die Haftung von British Airways geklärt werden.

(1)      Haftung von Cheaptickets als Vermittler

In der Email hat Ihnen Cheaptickets mitgeteilt, dass die Forderung nicht berechtigt sei, weil sie auf der Verordnung Nr. 261/2004 beruht, die auf Reisevermittler nicht zur Anwendung kommt. Hier hat Cheaptickets natürlich recht und genau da liegt der Punkt – eine Schadensersatzforderung könnte sich jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage berufen. Allerdings wird es schon richtig sein, dass eine Ausgleichszahlung bzw. eine ähnliche Entschädigung, die im Prinzip immaterielle Schäden erstattet, voraussichtlich nicht durchzusetzen sein wird.

Sollten Sie jedoch weitergehende belegbare Schäden oder Kosten durch den zusätzlichen Aufenthalt gehabt haben, könnte auch Cheaptickets als Reisevermittler dafür haftbar gemacht werden. Die Grundlage dafür liefert bereits der Punkt 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Cheaptickets:

„Cheaptickets haftet dem Kundengegenüber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen .In sonstigen Fällen haftet Cheaptickets nur bei einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunderegelmäßig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.“

Cheaptickets es versäumt, die Umbuchung richtig vorzunehmen bzw. Ihnen die richtigen Tickets auszustellen, und könnte für Schäden, die dadurch entstanden sind, gem. § 280 Abs. 1 BGB haftbar gemacht werden.

(2)      Anspruch gegen British Airways

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die British Airways bzw. Ihre ausführende Airline haben, auch wenn sie den zusätzlichen Aufenthalt bzw. die Falschbuchung nicht zu vertreten hat. Das Amtsgericht Bremen entschied im Jahr 2018, dass Fluggesellschaft auch bei Buchungsfehler durch den Agenten passivlegitimiert seien, weil Buchungsvorgänge zwischen Airlines und Ticketvermittler für Fluggäste regelmäßig nicht sichtbar sind (AG Bremen, Urt. v. 18.01.2018, Az: 9 C 61/17).

In Ihrem Fall könnte eine Ankunftsverspätung oder eine Nichtbeförderung vorliegen.

Bei Langstreckenflügen muss die Verspätung am Zielort mindestens 5 Stunden betragen, damit Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen könnten. Auf die Verzögerung des Abflugs wird es in der Regel nicht mehr abgestellt, entscheidend ist der Zeitunterschied, der bei der Ankunft entsteht (z. B. AG Frankfurt, Urt. v. 06.12.2012, Az: 31 C 2553/12).

Falls Sie auf einem anderen Flug als ursprünglich gebuchten befördert wurden, könnte ein Anspruch aufgrund von Nichtbeförderung in Frage kommen. Eine Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Verordnung Nr. 261/2004 liegt dann vor, wenn Ihnen die Teilnahme am Flug mehr oder weniger grundlos verweigert wird, obwohl Sie rechtzeitig am Check-in und am Gate waren.

Sowohl die Flugverspätung als auch eine Nichtbeförderung führen zum selben Anspruch, meines Erachtens, wird eins von beiden vorgelegen haben.

 

Fragen Sie am besten zusätzlich einen Anwalt für Flugrecht, ob und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

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