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Guten Abend

Heute wurde ich informiert, dass Eurowings meinen Flug Zürich nach Köln 22.05.2020 und Köln nach Zürich auf den Flug Zürich nach Düsseldorf und Düsseldorf nach Zürich abgeändert hat.

Zürich nach Düsseldorf findet 7 Stunden später wie mein ursprünglich gebuchter Flug Zürich nach Köln statt. Dann bin ich aber noch nicht in Köln.

Muss die Fluggesellschaft mir die Beförderung Düsseldorf nach Köln und zurück bezahlen?

Kann ich sogar die komplette Rückerstattung beider Flüge fordern, da Düsseldorf nicht mehr meiner Buchung entspricht?

Besten Dank für die Antwort im Voraus.

Freundliche Grüsse

Simon Kessler
 

Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Zürich nach Köln und zurück gebucht. Nun wurde der Flug von Köln nach Düsseldorf verschoben, dieser Flug soll außerdem 7 Stunden später als geplant stattfinden. 

Sie fragen nun zum einen, ob Sie einen Anspruch auf die Kosten für Beförderung von Köln nach Düsseldorf haben. 

Weiterhin fragen Sie, ob Sie die komplette Rückerstattung der Flugscheinkosten haben könnten.

Diese Ansprüche könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Flugroute Ihres ursprünglich gebuchten Fluges geändert. Es ist daher von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten und Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Nun fragen Sie zunächst nach den Kosten für die Beförderung von Köln nach Düsseldorf. Dieser Anspruch ergibt sich aus Artikel 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004: 

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Falls Sie den Flug also trotz der Flugzeiten- und Flugroutenverschiebung noch wahrnehmen wollen, muss die Fluggesellschaft also für die Transportkosten aufkommen. 

Falls Sie den Flug zu den geänderten Modalitäten jedoch nicht wahrnehmen wollen, können Sie den Flug gem. Artikel 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 auch kostenfrei stornieren:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (...)

Falls Sie den Flug stornieren, muss die Fluggesellschaft Ihnen dann die gesamten Flugscheinkosten zurückerstatten.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.

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Sehr geehrter Herr Kessler!

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Beförderung zwischen Köln und Düsseldorf

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) EG-Verordnung Nr. 261/2004 haben Fluggäste annullierter Flüge einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung zu ihrem Zielort. Im Prinzip bietet Ihnen Eurowings nichts Anderes an, als einen Ersatzflug, da sie Sie nicht zu Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen befördern kann. Im Art. 8 Abs. 3 heißt es weiterhin:

„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Das heißt, Eurowings schuldet Ihnen einen Flug zu Ihrem ursprünglich gebuchten Zielort. Kann sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, muss sie zumindest sicherstellen, dass Sie vom Ausweichflughafen zum Zielflughafen bzw. Zielort anderweitig kommen oder die Kosten dafür erstatten, falls Sie die Fahrt zunächst selbst bezahlen müssen (LG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2012, Az: 13 S 93/11).

(2)      Stornierung und Erstattung des gesamten Fluges

Sie könnten einen Anspruch auf die kostenlose Stornierung des Fluges und vollständige Erstattung der Flugscheinkosten haben, wenn Ihr Flug annulliert wurde. Eine Annullierung ist gemäß der Definition von Art. 2 Buchst. l) EG-Verordnung Nr. 261/2004 die „Nichtdurchführung eines geplanten Fluges“. Diese Definition wurde bereits mehrfach so ausgelegt, dass der Flug nicht zwingenderweise „offiziell“ gestrichen werden muss, damit der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Nach dem Verständnis vieler Gericht liegt also eine Flugannullierung immer dann vor, wenn ein Flug nicht wie geplant durchgeführt wird und diese Änderung der Planung dergestalt erheblich ist, dass dem Fluggast dadurch Unannehmlichkeiten entstehen. So ist bei einer Änderung des Zielflughafens ebenfalls von einer Annullierung auszugehen (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016, Az: 28 C 657/15). Bei einer Flugannullierung, die mehr als zwei Wochen von dem Flugstart mitgeteilt wird, haben Sie gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) erster Gedankenstrich VO 261/2004 einen Anspruch darauf, den Flug kostenlos stornieren zu lassen und die Erstattung der Kosten zu verlangen.

Gegebenenfalls könnten Sie auch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO 261/2004 haben. Dafür müssen zwei Kriterien erfüllt werden:

-               Die Mitteilung über die Änderung/Annullierung ist nicht früher, als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug bei Ihnen eingegangen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO 261/2004)

-               Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die Eurowings auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004)

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort keinen verbindlichen Rechtsrat darstellt. Einen solchen kann Ihnen nur ein Anwalt für Flugrecht geben. Ich hoffe aber, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

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