Ihre Frage bezieht sich auf die Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten, welche durch die Vorverlegung Ihrer Flugzeiten notwendig geworden sind. Auch dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben.
Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Bei einer Vorverlegung wird eine Annullierung in der Regel bei einer Verschiebung von 9-10 Stunden je nach Einzelfall angenommen:
AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.
Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.
AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.
In Ihrem Fall wurde der Flug um einen ganzen Tag verlegt und es liegt daher eine Annullierung vor. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Art. 5 VO Nr. 261/2004:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (...)
Die Kosten für die Hotelunterkunft könnte sich aus dem Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9 ergeben:
Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Die Fluggesellschaft muss Ihnen also die Hotelunterbringung gewährleisten, die durch die Annullierung notwendig wird. Ebenso muss sie für die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft und Verpflegung aufkommen.
Sie sollten sich mit diesen Ansprüchen an die Fluggesellschaft wenden und die Betreuungsleistungen einfordern.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.