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Hallo zusammen,

meine Eltern sind zur Zeit in Hurghada und der Rückflug für den 16.12.2015 ist gebucht nach Köln (dort steht auch das Auto meiner Eltern). Gerade bekommen meine Eltern von der Reiseleitung eine Flughafenänderung für den 16.12.15 spät Abends nach Münster/Osnabrück mit Landung um 01:35 Uhr am 17.12.15. Laut Veranstalter gäbe es keine andere Möglichkeit. Kann mir jemand sagen, was meinen Eltern nun zusteht?

1. Auto steht am Flughafen Köln Bonn

2. Bahnfahrt von Münster/Osnabrück zum Flughafen Köln Bonn würde 4 Stunden und 49 Minuten dauern mit 3 mal Umsteigen (früheste Ankunft in Köln Bonn um 06:49 Uhr)

3. Mein Vater muss am 17.12. um 8 Uhr auf der Arbeit sein

4. Der Parkplatz in Köln Bonn wurde schon gebucht und würde deutlich teurer werden wenn die Abholung des PKW's sich verzögert.

Habt ihr eine Idee was meine Eltern machen können?

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

Liebe Grüße A.
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Beste Antwort

Lieber Fragesteller,

 

eine solche Änderung der Flugzeit und in diesem Fall auch noch zusätzlich vom Zielflughafen ist eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Man muss allerdings unterscheiden, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht wurde.

a) Zunächst für den Fall, dass es sich um eine Individualreise handelt:
In einem solchen Fall ergeben sich Ihre Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, da eine Flugannullierung vorliegt. Hier greift insbesondere Art.5 EU-VO. Dieser zeigt Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf, um weiter vorzugehen.

 

Art.7 VO – Anspruch auf Ausgleichsleistungen
Nach Art.7 VO könnte man Ausgleichsleistungen, aufgrund der Verlegung, verlangen. Um diesen in Anspruch überhaupt zu haben, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen entfällt sobald man früher als 2 Wochen vor geplanten Reiseantritt über diese Änderung informiert wurden. Wenn man in der Zeitspanne zwischen einer und zwei Wochen benachrichtigt wurde, muss der Reisevertragspartner eine alternative Reisemöglichkeit zur Verfügung stellen, die nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Zeit startet und nicht später als 4 Stunden nach planmäßiger Ankunft beendet ist. Wurde man weniger als 1 Woche vor Abflug informiert wurde, muss ebenfalls eine alternative Beförderung angeboten werden. In diesem Fall darf man nicht mehr als 2 Stunden vor geplanten Start abfliegen, aber auch nicht mehr als 2 Stunden später als geplant am Reiseziel ankommen. In Ihrem Fall wurden Ihren Eltern zwar Alternativen angeboten, allerdings nicht in dem oben geschilderten Zeitrahmen.

 

Art.8 VO – Anspruch auf Unterstützungsleistungen
Gemäß Art.8 der Verordnung steht nun die Möglichkeit offen, die Rückerstattung des vollständigen Reisepreises zu verlangen. Die Stornierung wäre ein diesem Fall kostenfrei. Des Weiteren könnten Sie auch eine vertragsähnliche Reise verlangen, also eine Beförderung zu ähnlichen Konditionen zum frühstmöglichen Zeitpunkt.


b) Nun zu dem Fall, dass Ihre Eltern eine Pauschalreise gebucht haben.

In einem solchen Fall ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB.
Zunächst muss allerdings geprüft werden, ob eine erhebliche einseitige Änderung der Reiseleistungen vorliegt. Dies bedeutet, dass die Reise im übergroßen Maße unzumutbar ist. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Unzumutbarkeit, beispielsweise wenn die Nachtruhe erheblich gestört wird und/oder die Ab- oder Anreise um einen ganzen Tag verschoben wird. Dies liegt hier eindeutig vor.


 

Vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.


Möglicherweise ist auch die Änderung des Abflughafens eine solche erhebliche Veränderung. Dies ist allerdings eine Abwägung des Einzelfalls. Da hier eine große Distanz zwischen den Flughäfen vorliegt, würde mein Bauchgefühl eine Erheblichkeit hier bejahen.

Nun besteht für Ihre Familie die Möglichkeit, gemäß § 651d BGB eine Reisepreisminderung geltend zu machen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Zudem könnte man gem. §651 Abs.2 f BGB Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeit- und Ortsänderung verlangen, da Ihr Vater noch am gleichen Tag des neuen Ankunftsdatums wieder arbeiten müsste. Dies wäre nicht zumutbar.

 

 

Wenn Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter nicht kooperieren möchten, empfehle ich das Einschalten eines Fachanwalts. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Bei einer Änderung des Flughafens und der damit einhergehenden Verzögerung der Ankunft stellt sich die Frage, inwiefern die Änderung für den Reisenden zumutbar oder unzumutbar ist, um eine Reisepreisminderung zu begründen.

(1) Reisepreisminderung

Grundsätzlich besteht bei Änderung einer wesentlichen Reiseleistung die Möglichkeit, eine Reisepreisminderung zu erwirken. Die Bewertung der Höhe der Reisepreisminderung und der Anspruch grundsätzlich hängen jedoch von vielen individuellen Faktoren ab.

Im Allgemeinen begründet eine Änderung des Flughafens oder eine Ankunftsverspätung im Reiserecht noch nicht zwingenderweise eine Reisepreisminderung. Dadurch soll der Vitalität des Flugverkehrs Rechnung getragen werden. Eine solche Änderung kann erst dann zu einer Reisepreisminderung führen, wenn sie für den Reisenden unzumutbar ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn durch die Änderung die gesamte Reisezeit sich wesentlich verlängert (mindestens 4 Stunden, manchmal auch 8 Stunden) und insbesondere wenn die Nachtruhe dadurch gestört wird. Sie schreiben, dass die neue Ankunft um 1.35 Uhr sein soll. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann die ursprüngliche Ankunft geplant war. Auch solche persönlichen Aspekte, wie dass Ihr Vater am nächsten Tag bei der Arbeit sein muss und durch die Bahnfahrt sich nicht davor erholen kann, können, meines Erachtens, mit in die Bewertung einfließen.

Um es nochmal zusammenzufassen – die Flughafenänderung könnte einen Reisemangel i. S. v. § 651d, BGB darstellen und zu einer Reisepreisminderung führen, aber es hängt im Wesentlichen von den ursprünglichen Vereinbarungen ab.

(2) Erstattung von Mehrkosten

Wenn der Reiseveranstalter nicht in der Lage ist, die Reisenden an den vertraglich vereinbarten Ort zu bringen und den Reisenden dadurch Zusatzkosten entstehen, können Reisende die Erstattung dieser Kosten verlangen (vgl. LG Darmstadt, Urteil v. 17. Januar 2002, Aktenzeichen: 6 S 324/01, insbesondere Entscheidungsgrund 11). Wichtig ist, dass die Kosten im angemessenen Verhältnis zum verursachten Schaden stehen und erforderlich waren. Dies betrifft sowohl die Bahnreisekosten (sofern diese nicht von vornherein übernommen werden) als auch die Parkplatzkosten.

(3) Mängelanzeige und Abhilfe

Sehr wichtig: damit der Anspruch auf eine Reisepreisminderung überhaupt in Frage kommen kann, muss der Reisende den Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzeigen und Abhilfe verlangen (§§ 651c, 651d BGB). Zwar kam die Änderungsmitteilung von der Reiseleitung selbst, sodass eine Mängelanzeige nicht mehr wirklich notwendig ist, jedoch ist man auf der ganz sicheren Seite, wenn man noch einmal ausdrücklich Abhilfe verlangt.

(4) Ausschlussfrist

Weiterhin sehr wichtig: der Reisende muss gem. § 651d BGB Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglichen Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen (außer er ist dazu ohne sein Verschulden nicht in der Lage).

Werden die Punkte (3) und (4) nicht beachtet, kann man keine Minderung bzw. Kostenerstattung geltend machen, auch wenn ein Anspruch bestanden hat.

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Hallo lieber Fragesteller,

in Ihrem Fall liegt eine Flugannullierung vor. Eine Annullierung wird im Rahmen der EG VO 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

 

Artikel 2 lit. l) EG VO 261/2004
l) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. 

 

Es greift Artikel 5 EG VO 261/2004

 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

  1. a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

  2. b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

  3. c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

    i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder ii)

    iii)

    sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder

    sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

 

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Ansprüche  aus Artikel 7 der VO kommen in Betracht: 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 
 
Ansprüche aus Artikel 8 der VO kommen  in Betracht:

 

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Ansrpüche aus Artikel 9 der VO kommen in Betracht:

 

  •  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

  •  Hotelunterbringung, falls

    • —  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

    • —  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsich- tigten Aufenthalt notwendig ist,

  •   Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 

 

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

im vorliegenden Fall wurde der Flug vom 16.12.15 auf den 17.02.15 verlegt. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so liegt eine Annullierung vor. Im Falle einer Annullierung kann grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung bestehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert hat. Das kommt hier nicht ganz hin, da Sie weniger als zwei Wochen vorher informiert wurden.

Wird der Fluggast jedoch in einer Zeitspanne zwischen einer und zwei Wochen benachrichtigt, so muss die Fluggesellschaft eine alternative Reisemöglichkeit zur Verfügung stellen, die nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Zeit startet und nicht später als 4 Stunden nach planmäßiger Ankunft beendet ist.

Wird der Fluggast weniger als 1 Woche vor dem Abflug informiert, so muss ebenfalls eine alternative Beförderung angeboten werden. In diesem Fall darf man nicht mehr als 2 Stunden vor dem geplanten Start abfliegen, aber auch nicht mehr als 2 Stunden später als geplant am Reiseziel ankommen.

Ihren Eltern wurde im vorliegenden Fall ein anderer Flug angeboten, jedoch erfüllt er nicht die oben genannten zeitlichen Voraussetzungen.

Damit entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Weiterhin haben Sie jedoch auch einen Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. In diesem Artikel ist geregelt, dass Sie zwischen den folgenden Optionen wählen können:

  • Rückerstattung der vollständigen Ticketkosten
  • ein anderer Flug zum frühstmöglichen Zeitpunkt zu vergelichbaren Reisebedingungen
  • ein anderer Flug zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Beantwortet von (4,780 Punkte)
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