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Hi,

wir haben gerade eine Mail bekommen das der Rückflughafen von Hannover auf Paderborn verlegt wurde.

Die Abflugzeit bleibt bis auf 10min die selbe.

Es geht um eine Studenten/Partyreise, ergo die ganze Reise war möglichst billig gebucht. Der Weg nach Paderborn verursacht uns (im vergleich zum Reisepreis) erhebliche Kosten.

Kann ich irgendwas tun? Die Reise absagen will ich eigendlich gar nicht. Aber besteht anspruch auf Zugtickets?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo,

du willst mit Freunden verreisen und bist nun erzürnt, dass die Pauschalreise, die in Hannover enden sollte nun in Paderborn endet. Zudem weicht die neue Flugzeit um 10 Minuten von der vorherigen ab.

Da es sich bei deiner Buchung um eine Pauschalreise handelt könntest du zum einen  Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Des Weiteren wären Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung gegen die Airline denkbar.

 

I. Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht

Bezüglich der Änderung des Abflugortes wäre ein Anspruch aus Reisevertragsrecht gemäß § 651 BGB gegen den Reiseveranstalter möglich. In Betracht käme zunächst das Vorliegen eines Reisemangels gemäß § 651 d BGB. Unter einem Reisemangel ist ein Fehler zu verstehen, der die Wertigkeit der Reise beeinträchtigt. Er kann sich auch durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausdrücken. Genauer gesagt liegt ein Fehler demnach immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von dem abweicht, was vereinbart worden ist. Bleibt die geschuldete Leistung hinter dem zurück, was im Reisevertrag festgehalten ist oder fällt sie gar ganz aus, ist ein Fehler anzunehmen. Jedoch ist zu beachten, dass nur erhebliche Beeinträchtigungen einen solchen Fehler und somit einen Reisemangel darstellen. Ist die Beeinträchtigung nur gering, wird regelmäßig kein Reisemangel anzunehmen sein. Lieder gibt es bezüglich der Schwere der Beeinträchtigung keine allgemeingültige Formel. Das Gericht muss daher immer einzelfallabhängig entscheiden. Daher könnte es hilfreich sein sich an  bereits gesprochenen Urteilen zu orientieren.

Folgende Urteile könnten dich interessieren:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“) 

In diesem Fall beschäftigte sich das Gericht mit einer Abflugänderung von 5 Stunden. Hier wurde ein Reisemangel verneint, sodass der Reisepreis nicht gemindert werden konnte. Bei Charterflügen kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren wäre.

AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst AG Düsseldorf 232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat das Gericht festgestellt, dass ein Reisemangel vorliegt, wenn durch die Verlegung der Flugzeiten die Nachtruhe erheblich gestört  wird

 

In deinem geschilderten Fall wurde der Ankunftsflughafen von Hannover nach Paderborn verlegt. Dies entspricht einer Entfernung von ca. 150 Km. Ob dies einen Reisemangel darstellt ist fraglich, da es sich in einer Beeinträchtigungsintensität bewegt, welche noch als gering eingestuft werden könnte.

 

Des Weiteren könnte sich eine Anspruchsgrundlage aus § 651 a Abs. 5 ergeben. Dabei müsste die Änderung des Abflugflughafens eine unzumutbare erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Der Reiseveranstalter kann sich eine Flughafenänderung jedoch in seinen AGB vorbehalten. Dies ist meistens der Fall, sodass die ursprüngliche Zusage des Flughafens nicht verbindlich ist und dieser daher noch geändert werden kann. Selbst wenn die AGB eine solche Formulierung nicht enthalten könnte die Anwendung der Norm wegen der Zumutbarkeit der Änderung ausgeschlossen sein. Wie bereits erwähnt ist auf die Entfernung der Flughäfen abzustellen. Auch hier ist wieder fraglich, ob die Entfernung von 150 Km die Grenzen der Zumutbarkeit übersteigt. Davon ist jedoch regelmäßig leider nicht auszugehen.

 


II. Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung

Zudem könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung bestehen.

 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine  Flugzeitverschiebung von 10 Minuten keinerlei Ansprüche begründen kann. Eine solch geringe Abweichung ist gesetzlich nicht normiert, da diese schlichtweg zu gering ist.

 

Sollte es jedoch beispielsweise zu einer Verspätung von mindestens 2 Stunden kommen, könnte diese Auflistung für dich interessant sein:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

 

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Hallo,

Sie haben gerade eine Mail bekommen, dass der Rückflughafen von Hannover auf Paderborn verlegt wurde.
Die Abflugzeit bleibt bis auf 10min dieselbe.

 

Nun bezüglich der kleinen Veränderung der Abflugzeit entsteht Ihnen leider kein Anspruch gegen die Fluggesellschaft, da eine Änderung von 10 Minuten nur sehr gering ist und somit hinzunehmen. Relevant wird es erst ab einer Verspätung von 2 Stunden. So auch hier:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€



 

Nun bezüglich der Änderung des Flughafens. Eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel im Sinne des BGB dar. Der Betroffene hat dann einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Also können Sie sich durchaus die Unkosten erstatten lassen, die damit verbunden sind, dass Sie nach Paderborn fahren.

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Lieber Fragensteller,

zunächst einmal wäre in Ihrem Fall wichtig zu wissen, von wo der betreffende Flug startet und mit welcher Airline dieser durchgeführt wird. Hiernach bestimmt sich nämlich, ob in dem von Ihnen geschilderten Fall, die europäische Fluggastrechte-VO überhaupt Anwendung findet.

Ist dies in Ihrem Fall gegeben, haben Sie in einem solchen Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Flugtickets gem. Art. 8 VO bzw. einen Anspruch auf einen Alternativflug unter gleichwertigen Bedingungen. Diese gleichwertigen Bedingungen bedeuten in Ihrem Fall insbesondere, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf einen Abflug ab dem gebuchten Flughafen haben. Da die Airline in Ihrem Fall Ihnen jedoch einen Flug von einem anderen Flughafen angeboten hat, entspricht es allgemein üblicher Kulanz, dass die Airline Ihnen ein Zugticket dorthin anbietet. Daher sollten Sie diesbezüglich durchaus einmal bei der Airline anfragen. Einen direkten Anspruch auf die Kosten für ein Zugticket enthält die VO selbst jedoch nicht.

Daneben könnten Sie aber auch einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651 f BGB haben, wenn es sich bei der von Ihnen gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Änderung des Flughafens einen Mangel nach § 651c BGB darstellt und den Reiseveranstalter hierfür ein Verschulden trifft. In einem solchen Fall könnten Sie die zusätzlich anfallenden Kosten für ein Zugticket vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. Ob ein solcher Mangel in Ihrem Fall gegeben ist, ist vor allem davon abhängig, ob sich der Reiseveranstalter in seinen AGBs die Änderung des Abflughafens vorbehalten hat und die Änderung für den Reisenden unzumutbar ist. Dies ist jedoch zumeist nur in den Fällen gegeben, in denen die Änderungen des Flughafens zu einer Anreise mitten in der Nacht und somit zu einer Verkürzung der Nachtruhe führt. Hierzu haben Sie jedoch leier keine Angaben gemacht.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Ansprüche in erster Linie gegen den Reiseveranstalter. Die maßgeblichen Vorschriften findet man in den Paragraphen §§651 a-m des BGB.

Hier kommt eine Reisepreisminderung aufgrund eines Reisemangels in Betracht:

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

§651 c BGB

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.


 

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Veränderung des Flughafens. Fraglich ist, ob dies einen solchen Reisemangel darstellt.
Dazu ist zu sagen, dass ein solcher Mangel nur angenommen werden kann, wenn der abweichende Flughafen eine unzumutbare Änderung darstellt.
Eine Reisepreisminderung würde sich dann auf die Gesamtzeit der verspäteten Ankunft beziehen.


 

Hier einige Urteile in den eine Minderung bejaht wurde:

AG Düsseldorf – Urteil vom 31.07.1997; Az: 53 C 7069/97

Minderung von 100 % bezogen auf Tagespreis, da die Ortsänderung des Zielflughafens bei der Rückreise eintägigen Transfer

erforderte.

AG Gifhorn – Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04
Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen statt fand.


 

AG Düsseldorf – Urteil vom 08.07.1998; Az: 25 C 7283/98

Minderung um 50% des Tagespreises. Landung in Leipzig statt Hannover. Die Weiterbeförderung geschah durch einen Bus.

 


 

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Guten Tag,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Zielflughafen für den Rückflug wurde von Hannover auf Paderborn verlegt, die Abflugzeit aber kaum verändert.

Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten, auch und gerade was Zugtickets wegen dem veränderten Flughafen anbelangt.

Sie könnten, da es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a – m BGB geltend zu machen.

Es könnte darüber nachgedacht werden, ob die Umbuchung auf einen anderen Ankunftsflughafen einen Reisemangel darstellt. Dies Umbuchung auf einen anderen Flughafen könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, und einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen. Dies wäre aber im Einzelfall zu entscheiden.

Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte sich außerdem aus § 651 a Abs. 5 BGB ergeben. Dazu müsste allerdings eine unzumutbare und erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen vorliegen. Die Entfernung von Hannover und Paderborn beträgt etwa 150km. Es ist einerseits fraglich, ob dies bereits eine erhebliche Änderung sein kann, und andererseits gilt es zu bedenken, dass sich Ihr Reiseveranstalter in den AGBs eine Flughafenänderung vorbehalten haben könnte. Dazu müssten Sie einmal einen Blick in dieselben werfen.

Sie haben natürlich außerdem die Möglichkeit gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Es besteht dann aber die Möglichkeit, dass Ihr Reiseveranstalter eine Entschädigung von Ihnen verlangt.

Ein Anspruch auf Zugtickets ergibt sich für Sie dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach leider nicht.

Abschließend ist Ihnen deshalb zu raten sich einmal an Ihren Reiseveranstalter zu wenden und Ihren Wunsch nach einem anderen Zielflughafen oder aber einem Zugticket auszudrücken. Sollte dies wiederum fruchtlos verlaufen können Sie einen Anwalt hinzuziehen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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