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Hallo, meine bereits im Januar gebuchte Reise nach kreta wurde aufgrund der Flugzeiten ausgesucht. Diese sind ein wesentliches Kriterium. Der Rückflug hat sich nicht verändert. jedoch wurde der Abflug von 7.45 auf 16.40 Uhr verlegt. Das hat zur Konsequenz dass uns der erste Urlaubstag total verloren geht. Wahrscheinlich werden wir durch die späte Ankunft im Hotel das ALLIN Essen nicht mehr nutzen können. Falls wir überhaupt noch was bekommen.

Gibt es eine Möglichkeit wenigstens eine Reisepreisminderung zu erhalten, und an wen muss ich mich wenden?

LG Johanna
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Guten Tag Johanna,

Sie haben einen Flug nach Kreta und zurück gebucht. Ihr Hinflug wurde von 7:45 auf 16:40 Uhr verlegt. Damit kommen Sie knapp 9 Stunden später an Ihrem Zielort an.

Aus Ihrer Nachricht geht leider nicht eindeutig hervor, ob es sich bei Ihrer Buchung um einen Nur-Flug oder um eine Pauschalreise handelt, daher soll beides angesprochen werden um zu ermitteln ob Sie die Möglichkeit einer Reisepreisminderung haben.

1. Nur-Flug

Haben Sie einen Nur-Flug gebucht könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-VO ergeben. Bei einer Verlegung eines Fluges um beinahe 9 Stunden kann nämlich wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Annulierung desselben handelt, und Ihnen dann Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO könnte Ihnen beispielsweise zukommen, dazu wäre es allerdings wichtig zu wissen, wie lange Sie vor dem geplanten Abflug informiert worden sind. Wurden Sie mehr als 2 Wochen zuvor informiert, entfällt ein solcher Anspruch, und ebenso, wenn sich die Airline als Grund für die Verschiebung auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.

Bei einer Annulierung haben Sie aber auf jeden Fall Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO, möglicherweise sind diese für Sie von Interesse:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können dann zwar nicht den Reisepreis mindern, aber doch das Ticket zurückerstatten lassen oder eine Alternativverbindung verlangen, sodass Sie doch früher im Hotel ankommen und auch das All-In-Essen zu sich nehmen können.

2. Pauschalreise

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Es sei erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil sind - dies scheint oft der Fall zu sein. Dann stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Verschiebung.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Mit der Verschiebung von knapp 9 Stunden liegen Sie über der in dem Urteil vage festgelegten noch hinzunehmenden Zeitspanne. Man muss aber auch sagen, dass Ihre Nachtruhe durch die Verschiebung vermutlich nicht gestört wird - was nicht zumutbar sein könnte - und es außerdem für eine Minderung wichtig wäre, wie lang Ihre Reise sein wird.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

 

(Fortsetzung folgt..)

 

 

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(Fortsetzung)

Sollte Ihre Verschiebung um knapp 9 Stunden ausreichen um einen Mangel zu begründen - leider ist dies so pauschal nicht zu sagen, und muss immer im Einzelfall abgewogen werden, jede Reise ist ja verschieden - dann könnten Sie die Möglichkeit haben Ihren Reisepreis zu mindern, siehe § 651d BGB, oder die Reise zu kündigen, siehe § 651e BGB. Es steht Ihnen außerdem frei jederzeit gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Alles in Allem bleibt aber zu sagen, dass aus Ihrer Nachricht leider etwas zu wenig Informationen zu entnehmen sind um Ihnen genauere Möglichkeiten aufzeigen zu können. Hoffentlich hat Ihnen obiges dennoch weitergeholfen.

 

 

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Liebe Johanna,

du hast eine Pauschalreise nach Kreta gebucht und wurdest nun von einer Flugzeitenänderung unterrichtet. Der ursprünglich für 7:45 Uhr geplante Hinflug wurde auf 16:40 verschoben, sodass dir ein halber Urlaubstag verloren geht. Du fragst dich, ob du dagegen vorgehen kannst und an wen du dich wenden musst.

Du hast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. In deinem Fall empfinde ich eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am effizientesten, da ein passenderer Flug scheinbar nicht ermöglicht werden kann. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, welche mit einem Reisemangel behaftet war. Dieser Mangel hätte unverzüglich angezeigt worden sein und eine Abhilfe verlangt worden sein müssen.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ich denke, dass dies in deinem Fall zutrifft, sodass die erste Voraussetzung bejaht werden kann.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In deinem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Ich bin der Ansicht, dass dein Fall mit den aufgelisteten Urteilen vergleichbar ist und die Verlegung der Flugzeit daher als Reisemangel zu qualifizieren ist.

III. Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben.

https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

Nach dieser Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei einer Verlegung von 9 Stunden könnte der Tagessatz somit um 30 % zu mindern sein.

IV. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Es gilt zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel kannst du anzeigen, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

V. Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

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Möglicherweise ergibt sich für Sie die Möglichkeit Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

Wichtig wäre es in Erfahrung zu bringen, ob sich die Fluggesellschaft durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Sollte dies die Fluggesellschaft getan haben, so werden die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Sollte hingegen die Flugzeit ein fester Vertragsbestanteil jedoch geworden sein, so hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor.

Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind - Klauseln, die eine solche Flugzeitenänderung festlegen, sind also zumindest nicht unzulässig.

Lesen Sie sich bitte Ihre Reiseunterlagen genau nochmal durch und schauen Sie gegebenenfalls mit einem Anwalt nach, ob bei Ihnen die Reisezeit fester Vertragsbestandteil geworden sind.

Urteile im einzelnen:

 

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005,  (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996,  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: "22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

 

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