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Hallo Zusammen,

 

soeben habe ich von Air Berlin die Info bekommen, dass mein geplanter Flug (nur Flug wurde gebucht) nicht wie geplant stattfinden kann.

Statt am kommenden Freitag 2.12. würden wir jetzt schon 2 Tage früher nach Ponta Delgada (Azoren) fliegen.

Leider klappt das urlaubstechnisch überhaupt nicht, so dass ich entweder auf ein anderes Ziel umbuchen oder komplett stornieren muß.

Welche Rechte habe ich denn in diesem Fall?

Besten Dank vorab und freundliche Grüße

Christian Matten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (130 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo Herr Matten,

Sie haben einen Nur-Flug nach Ponta Delgada (Azoren) mit AirBerlin gebucht. Dieser sollte ursprünglich am 02.12 stattfinden.

Nun wurden Sie soeben von AirBerlin darüber informiert, dass der Flug nun schon 2 Tage früher stattfinden soll. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Ihr Flug wurde um ganze 2 Tage vorverlegt. Fraglich ist, ob eine Vorverlegung des Fluges einen Anspruch aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Ihr Flug wurde um mehr als 10 Stunden vorverlegt. Es liegt in Ihrem Fall also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie haben also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte.  Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

Sie könnten zudem noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

 

Beachten Sie jedoch dass die Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) ohnehin keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass Sie heute also am 25.11 über die Annullierung informiert wurden. Ihr Flug sollte ursprünglich am 02.12 stattfinden. Die Frist von 2 Wochen wurde also nicht eingehalten. Sie haben daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirBerlin.

 

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Christian,

du wurdest von Airberlin eine Woche vor Abflug informiert, dass dein gebuchter Nur-Flug nach Ponta Delgada um 2 Tage vorverlegt wurde. Du fragst dich nun, ob du umbuchen oder stornieren kannst.

Dir könnte wegen der Vorverlegung deines Fluges ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

Dazu folgende Urteile zur Orientierung:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Eine Vorverlegung kann also eine Annulierung sein, und zwar wenn sie mehr als 10 Stunden beträgt. 2 Tage sind mehr als 10 Stunden, und von einer Annulierung kann meiner Meinung nach gesprochen werden.

Dann hast du gemäß Artikel 5 EU-VO verschiedene Möglichkeiten.

> Interessant davon könnte für dich meiner Meinung nach die Möglichkeit auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 EU-VO sein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Aber, Artikel 5 Absatz 3 EU-VO:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend. Du schreibst, dass du eine Wochen vor dem eigentlich geplanten Abflug informiert wurdest. Damit hast du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, es sei denn, siehe iii), Airberlin würde dir ein Angebot zur anderweitigen Beförderung zu den in iii) genannten Konditionen unterbreiten.

> Außerdem interessant für dich könnte ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO sein, der ebenfalls in Betracht kommt, und zwar ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du wegen dieser Annulierung die Entscheidung treffen, ob du dich mit Airberlin in Verbindung setzen und eine Alternativroute vereinbaren möchtest, oder aber, ob du eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten möchtest.

Diese beiden Ansprüche, also je aus Artikel 7 und 8 EU-VO, kommen für dich meiner Meinung nach in Frage.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo Christian,

du hattest einen Flug mit Air Berlin nach Ponta Delgada gebucht.

Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich mal in deinem Fall davon aus, dass es sich um einen deutschen Abflughafen handelt.

Sollte dies nicht der Fall sein bitte ich dich die Angaben gegebenenfalls zu ergänzen, damit ich die Antwort auf deine Situation anpassen kann. 

Der Ursprüngliche Flug sollte am 2.12 durchgeführt werden.

Du hast kurzfristig erfahren, dass der geplante Flug um 2 Tage vorverlegt wurde. Auch hier wäre es für die Abwägung hinsichtlich deiner Erfolgschancen wichtig zu erfahren was "kurzfristig" genau heißt. 

Der genaue Zeitpunkt an dem du über die Flugzeitenänderung informiert ist hier maßgeblich.

Möglicherweise liegt bei einer Vorverlegung um 2 Tage eine sog. Flugannullierung vor.

Ob bei dir trotz Vorverlegung von einer Annullierung zu sprechen ist, wurde in einem ähnlichen Fall bejaht.

In diesem Fall wurde entschieden das eine Vorverlegung mit einer erheblichen Zeit als Annullierung anzusehen ist.

( AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011. (einfach zu finden bei google unter "512 15244/10reise-recht-wiki.de")).

Eine Vorverlegung um 2 Tage kann meines Erachtens nach als Vorverlegung mit einer erheblichen Zeit gewertet werden.

Demnach liegt bei dir meiner Meinung nach eine Annullierung vor. 

Aus diesem Grund stehen dir  Ansprüche aus EG-VO 261/2004 zu.

Darin enthalten sind Versorgungs-oder Betreungseistungen.

Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Fluggast nicht mindestens 14 Tage vor dem eigentlichen Flugdatum über den Flugausfall informiert wurde.

Wie bereits oben hingewiesen, ist der genaue Zeitpunkt der Kentnissnahme hinsichtlich der Flugzeitenänderung deinerseits maßgebend für einen mögliche Entschädigung.

Je nach Flugstrecke steht dir ein Anspruch von 250€-600€ zu.

Nach Art.8 VO eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für noch nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf seinen ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisemöglichkeiten.

Ich hoffe ich konnte Dir etwas weiterhelfen und wünsche dir einen guten Start ins neue Jahr 2017 und weiterhin alles gute :)

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