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Hallo,

auf meinem Rückflug von Abu Dhabi nach Frankfurt (NON Stop Flug mit Emirates (gebucht im Zuge einer Pauschalreise) wurde mir am checkin gesagt, dass ich umgebucht werde in eine andere Maschine mit Zwischenlandung in Genf. Ich kam dadurch ca.2,5 h später am Flughafen an als mein ursprünglich gebuchter Flug. Der Nonstop-Flug fand allerdings statt -war wohl einfach nur überbucht. Bei der Umbuchung wurde mir ohne Einverständnis meinerseits ein Gutschein von  Ethiad air über 300 USD (1 Jahr gültig) in die hand gedrückt. Der Gutschein bringt mir nichts, da ich in der nächsten Zeit nicht mit Ethiad Air fliegen werde. Der Reiseveranstalter bot mir einen Reisegutschein von 50,00 € an. Meine Frage: Liegt hier nicht ein reisemangel im Reisevertragsrecht vor? Muss ich Gutscheine annehmen oder ann ich mir eine entschädigung auszahen lassen. Wer ist hier zuständig für die Entschädigung- Veranstalter oder tatsächlich nur die airline???

Vielen Dank für ein schnelle Antwort.

J. Scholl
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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Du hast eine Pauschalreise gebucht und im Rahmen dieser auch einen Direktflug von Abu Dhabi nach Frankfurt gebucht. Am Checkin wurde Ihnen jedoch mitgeteilt, dass Sie einen anderen Flug wahrnehmen müssen. Dieser hat einen Zwischenstopp in Genf. Ihnen wurde ohne Ihre Einverständnis ein Reisegutschein gegeben. Sie fragen sich nun, ob Sie diesen annehmen müssen und welche Ansprüche Sie ansonsten geltend machen könnten.

Da Sie eine Pauschalreise wahrgenommen haben, ergeben sich eventuelle Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. Eine Reispreisminderung kann gemäß § 651 d verlangt werden, soweit die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB bedarf es einer Pauschalreise, welche gemäß § 651 c BGB von einem Reisemangel geprägt sein muss. Des Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein und es muss Abhilfe verlangt worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

Fraglich ist, ob inIhrem Fall ein Reisemangel zu bejahen ist. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Die Zwischenlandung könnte also einen Reisemangel darstellen. Dies wird jedoch allgemeinhin nur bejaht, falls Sie einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Anders ist es, wenn ein Direktflug gebucht wurde oder es überhaupt an einer besonderen Kennzeichnung mangelt. Dann wurde dem Fluggast kein Flug ohne Zwischenlandung zugesichert, sodass eine solche im Umkehrschluss keinen Reisemangel darstellen kann.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

Sie sollten also zunächst einmal in Erfahrung bringen, ob Sie tatsächlich einen Nonstop-Flug gebucht haben. Dafür ist es ratsam in Ihren Reisevertrag zu schauen. Falls Ihnen ein Nonstop-Flug gebucht haben, stellt die Zwischenlandung einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung begründet.

Nun wurde Ihnen bereits ein Gutschein angeboten. Fraglich ist, ob Sie diesen annehmen müssen oder ob Sie einen Anspruch auf die geldwerte Ausgleichszahlungen haben.

Dieses Anliegen ist in Artikel 7 Absatz 3  der Europäsichen Fluggastrechte Verordnung geregelt:

"Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung,durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen."

Die Fluggesellschaft darf die Ausgleichszahlungen also nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis in Form von Reisegutscheinen leisten. Solange diese nicht gegeben haben, muss Ihnen die Fluggesellschaft die Ausgleichzahlungen in Höhe von 600 EUR gewährleisten.

Sie sollten Ihrem Reiseveranstalter also erneut schreiben und Sie darüber unterrichten, dass Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen und Ihren Anspruch erneut geltend machen.

 

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