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Guten Morgen liebes Forum,

 

ich habe eine Frage bezüglich der Entschädigung von Flugverspätungen.

Ich hatte mit meinen Freund einen Urlaub auf Gran Canaria gebucht. Dabei wurden auch zwei Flüge, zum einen von Düsseldorf nach Las Palmas, und von las Palmas wieder zurück nach Düsseldorf gebucht.

Aber mit dem Rückflug gab es Probleme. Dieser sollte eigentlich 18:15 in Düsseldorf landen, wir erreichten die Stadt jedoch tatsächlich erst zwischen 01:00 und 02:00, da die Maschine wegen des Nachtflugverbotes in Köln landen musste, und wir mit einem Transfer von Köln nach Düsseldorf gebracht wurden.

 

In las Palmas am Flughafen angekommen, wurden wir umgehend informiert, dass sich der Rückflug verspäten wird, weil kein Flugzeug zur Verfügung steht. Das wunderte nicht nur mich, sondern auch viele andere Passagiere, weswegen es eine geraume Zeit dauerte, bis ich an den Infoschalter kam, bzw. hörte, was laut der Fluggesellschaft der Grund für die Verspätung sei:

Das Flugzeug, was uns von Las Palmas nach Düsseldorf bringen sollte, musste auf der Strecke nach Gran Canaria in Bordeaux notlanden. Der Grund dafür war, dass die Powerbank eines Passagiers auf dem Flug in Brand geraten war. Der Brand konnte zwar gelöscht werden, doch muss die Geruchsbelästigung so enorm gewesen sein, dass die Maschine nicht mehr weiterfliegen konnte. Das Flugzeug landete 10:54 in Frankreich. Der Pilot lehnte es dann ab, mit dieser Maschine weiter zu fliegen. Die Maschine kehrte dann von Bordeaux aus zurück nach Düsseldorf, um 13:45.

Bereits um 11.23 Uhr sei eine Ersatzmaschine eingeplant worden, die um 15.25 Uhr in Bordeaux gelandet sei. Die Maschine sei von dort um 15:58 Uhr nach Las Palmas abgeflogen, wo sie um 19:19 Uhr gelandet und nach Aufnahme der Passagiere unseres Fluges um 20:53 Uhr wieder in Richtung Düsseldorf abgeflogen sei. Dabei gab es eine Verschiebung der Startfreigabe um 38 Minuten, so dass die in Bezug auf das Nachtflugverbot in Düsseldorf eingeholte Nachtlandeerlaubnis bis 0:25 Uhr nicht eingehalten haben werden können und die Landung in Köln erforderlich geworden sei. Ein Antrag auf erneute Verlängerung dieser Genehmigung sei abgelehnt worden.

 

Das war die Ausrede der Fluggesellschaft. Laut Unternehmen stellt dies einen Außergewöhnlichen Umstand dar, der von der Zahlung von Entschädigungen befreit.

Hätte man uns aber nicht wenigstens umbuchen können, sodass wir vor dem Nachtflugverbot in  Düsseldorf hätten landen können?

Und stellt dieser Brand wirklich einen so ungewöhnlichen Umstand dar, dass wir nicht mit einer Entschädigung rechnen können?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bei dem Rückflug aus Ihrem Gran Canaria Urlaub kam es leider zu einem Problem. Denn das betreffende Flugzeug, welches euch Beförderung sollte, wurde aufgrund eines Brandes einer Powerbank abgezogen. Bis ein Ersatzflugzeug bereit gestellt wurde und dieses abheben konnte verging einige Zeit, sodass dieses auch nicht mehr in Düsseldorf aufgrund eines Nachtflugverbotes landen durfte, weshalb die Landung in Köln stattfand. Zunächst mal allgemein zu dem Thema: Ein Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kann bei einer Verspätung über 3 Stunden am Endziel in Betracht kommen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen bemisst sich je nach Flugtrecke:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Allerdings muss diese Zahlung von einem Luftfahrtunternehmen in bestimmten Fällen nicht getragen werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände gem. Art 5 III der VO berufen kann. Dazu muss es nachweisen können, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand beruht und diese sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Nun zu Ihren Fragen:

Hätte man uns aber nicht wenigstens umbuchen können, sodass wir vor dem Nachtflugverbot in  Düsseldorf hätten landen können?

Bei dieser Frage geht es einerseits um das Nachflugverbot, andererseits um die zumutbaren Mittel der Airline.

Generell ist ein Nachtlandeverbot als Maßnahme des Flugverkehrsmanagements einzuordnen. Auf ein solches hat ein Flugunternehmen regelmäßig keine Einflussnahme.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13
Ein Nachtflugverbot stellt eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline dar und ist somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten ist.

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, Az.: 29 C 1297/12
Eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen stellt dann keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist.

Ob eine Möglichkeit für das Luftfahrtunternehmen bestand, den Flug eher starten zu lassen ist von außen schwer zu sagen. Eine solche Beurteilung muss im Zweifel vor Gericht geklärt werden.

Und stellt dieser Brand wirklich einen so ungewöhnlichen Umstand dar, dass wir nicht mit einer Entschädigung rechnen können?

Ob der Brand auf dem Vorflug als ein außergewöhnlicher Umstand qualifiziert werden kann, ist fraglich, wurde allerdings letztens vom AG Charlottenburg aufgegriffen.

AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 205 C 85/16
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines Schwellbrands einer Powerbank, so kann darin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden. Daher stehen den Fluggästen keine Ausgleichsleistungen n. Art. 7 zu.

Dieser Fall war ganz ähnlich zu Ihrem, so dass ich dem Urteil da wohl zustimmen würde und ihre Frage demnach bejahen.

Trotzdem kann es tatsächlich möglich sein, dass Sie einen Anspruch haben könnten, wenn die Airline nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat. Diesbezüglich sollten Sie allerdings lieber den Rat einen Fachanwalts aufgreifen.

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Sie haben einen Flug wahrgenommen. Der Flug wurde verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von 5 Stunden hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

Grund für die Verspätung war ein Brand auf dem Vorflug und ein Nachtflugverbot deswegen. Nun erstmal zu dem Brand auf dem Vorflug. Dazu hat das AG Charlottenburg folgendes entschieden:

AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 205 C 85/16
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines Schwellbrands einer Powerbank, so kann darin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden. Daher stehen den Fluggästen keine Ausgleichsleistungen n. Art. 7 zu. 

Demnach denke ich, dass dieser Brand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Fraglich ist jedoch, ob dieses auch so gilt, wenn nicht Ihr Flug sondern der direkte Vorflug betroffen war. Dazu das BGH:

BGH Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12 (auch ganz einfach bei reise-recht-wiki zu finden)

Hier verwies der BGH auf den Text des Erwägungsgrundes 15 zur Fluggastrechte-Verordnung. Demnach seien jedenfalls die auf dem direkten Vorflug eingetretenen Umstände in die nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO gebotene Bewertung mit einzubeziehen.

Ich gelange aufgrund der geschilderten Gerichtsentscheidung zu der Ansicht, dass sich ein außergewöhnlicher Umstand des direkten Vorfluges durchaus auf den darauf folgenden Flug durchschlagen kann. 

Fraglich ist nun, ob auch das dadurch entstandenen Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Beachten Sie dazu das folgende Urteil:

AG Erding, Urteil vom 18.4.2011 – Az.: 2 C 1053/11 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 2 C 1053/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.

Damit könnte auch im vorliegenden Fall das Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand bedeuten und würde somit die Fluggesellschaft von der Zahlung der Ausgleichszahlungen freistellen.

Beachten Sie jedoch unbedingt, dass die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt. Sie muss einen außergewöhnlichen Umstand also auch beweisen. Der bloße Verweis auf das Vorliegen eines solchen Umstandes ist nicht ausreichend. Solange die Fluggsellschaft also nicht nachgewiesen hat, dass wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat und Sie die Verspätung des Fluges nicht hätten vermeiden können, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung weiter bestehen.

Da Ihr Sachverhalt jedoch relativ komplex ist, könnte es sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Um einen passenden Fachanwalt zu finden, könnten Ihnen folgender Post behilflich sein: Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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