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Hallo liebes Forum,

Meine Frau und ich wollten unsere Flitterwochen in Afrika verbringen. Aufgrund unseres Studiums und unserer Berufe waren wir in den vergangenen Jahren oft in Namibia und haben dieses Land lieben gelernt.

Daher entschlossen wir uns, auch unsere Flitterwochen dort zu verbringen. Dafür haben wir uns Flüge von Frankfurt nach Windhoek gebucht. Der Hinflug sollte am 01 Juni 20:10 erfolgen, und knapp 9 Stunden später in WIndhoek landen. Doch als wir am Flughafen ankamen, stand auf der Anzeigetafel, dass unser Flug sich verspäten wird. Nachdem wir lange am Infoschalter standen, denn offenbar wollten alle anderen auch erfahren warum wir verspätet abheben, konnten wir herausfinden was passiert war: Unser Flugzeug wurde von einem umherrollenden Gepäckwagen beschädigt!

Man hatte wohl vergessen, den Wagen zu sichern, und durch den Düsenstrahl eines anderen startenden Flugzeuges wurde er in Bewegung gesetzt und rammte dann unser Flugzeug, was daraufhin repariert werden musste. Aber die Beschädigung war wohl so schwerwiegend, dass wir dieses nicht mehr nutzen können, sondern ein neues Flugzeug beschafft werden musste, was aber erst am 02. Juni ankam. Dieses konnten wir dann nehmen und erreichten Windhoek insgesamt mit einer verspätung von 12 Stunden um 18:30. 12 Stunden!

Als wir aus den Flitterwochen wiederkamen und uns um eine Ausgleichszahlung bemühten, wurde uns mitgeteilt, dass das FLugunternhmen sich weigert eine Ausgleichszahlung zu leisten, da sie ja für diesen Umstand nichts können und dies einen ungewöhnlichen Umstand darstellt. Aber hätte selbst dann nicht die Fluggesellschaft auch mit Umbuchen auf andere Flüge versuchen können, die Verspätung so gering wie möglich zu halten, und alle Gäste an ihr Ziel zu bekommen?

Ich bin mir nicht so ganz sicher wie das zu beurteilen ist, und ob uns nun tatsächlich eine Ausgleichszahlung zu steht oder doch nicht.

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

Sie sind mit einer Verspätung von insgesamt 12 Stunden in Windhoek angekommen. Grund hierfür war die Tatsache, dass das für Ihren Flug vorgesehene Flugzeug mit einem nicht ausreichend gesicherten Gepäckwagen kollidierte. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.

Bei einer Nur-Flug-Buchung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 25.2.2011 festgelegt, dass dem Fluggast bei eine großen Verspätung eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zusteht, sofern er sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht. (Az. 27 C 5060/10)

Sie sind mit einer Verspätung von 12 Stunden an Ihrem Endziel angekommen, sodass Sie für Sie zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 entstanden sein könnte.

Er könnte aber auch wieder erloschen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Kollision des Gepäckwagens mit dem Flugzeug einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung darstellen würde. 

Ob die Kollision tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az. X ZR 76/15 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 76/15 reise-recht-wiki.de")

Es ist nicht als außergewöhnlicher Umstand zu sehen, wenn es dadurch zu einer Flugverspätung kommt, dass das vorgesehene Flugzeug in Parkposition steht und ein unzureichend abgesicherter Gepäckwagen mit ihm kollidiert. 

Dies gilt ungeachtet der Tatsache ob Flugzeug oder Gepäckwagen zum Zeitpunkt der Kollision im Einsatz sind. 

Wie Sie anhand des Urteils erkennen können, liegt hier kein außergewöhnlicher Umstand vor, sodass Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich in jedem Fall nach der Entfernung zwischen Abflugort und Zielort:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger 

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

Die Entfernung beträgt in Ihrem Fall rund 8100km, sodass sich in meinen Augen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person ergeben würde.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen wohl nur ein Anwalt  für Reiserecht geben.

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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Windhoek. Dieser Flug hatte jedoch eine Verspätung von 12 Stunden, da ein Gepäckwagen sich gelöst hat und das Flugzeug beschädigt hat. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen könnten. Ansprüche können sich bei einem Nur-Flug, wie in Ihrem Fall, aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Bei einer Verspätung in diesem Umfang handelt es sich bereits um eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Unfall des Fluges mit einem Gepäckwagen vor dem Abflug. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. 

Dazu habe ich folgende Urteile rausgesucht, die ähnliche Fälle betreffen: 

BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 75/15 

Eine Kollision von einem Gepäckwagen und einem Flugzeug in Parkposition stellt kein außerhalb dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr liegendes Ereignis dar. Es handelt sich vielmehr um ein Vorkommnis, mit welchem bei der planmäßigen Durchführung von Flügen gerechnet werden muss, da es Teil des normalen Betriebsablaufs eines Luftfahrtunternehmens ist. Insofern kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung 261/2004 berufen. 

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu. 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: 2-24 S 51/15 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-394/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Wie Sie sehen kamen solche Fälle schon öfters vor. In den all diesen Fällen steht den Flugreisenden dann auch ein Entschädigungsanspruch zu. 

Von da her denke ich, dass Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. 

Allerdings ist noch anzumerken, dass solche Fälle immer von einzelnen Umständen abhängen und ich zudem nur meine subjektive Meinung zu dem Thema preis geben kann. Dies ersetzt in keinem Fall die fachanwaltliche Beratung

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