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Guten Tag,

unsere Reiserücktrittsversicherung zahlte nur 50% des Reisepreises, haben wir Anspruch auf den restlichen Betrag?

Der angegebene Grund der Versicherung lautete, dass wir unsere Reise zu einem früheren Zeitpunkt (in unserem Fall im November) hätten stornieren müssen!

Eine der wenigen Kreuzfahrten, die meine Frau und ich noch nicht gemacht hatten, war zur Antarktis. Dieses Projekt wollten wir nun endlich angehen und deshalb buchten wir ein Jahr zuvor für Januar dieses Jahres bei e-hoi eine Antarktis-Kreuzfahrt. Beginn und Ende der Kreuzfahrt war Ushuaia in Argentinien. Wir sollten ab Frankfurt nach Argentinien fliegen, auf dem Schiff einchecken und dann sollte es durch den Beagle-Kanal Richtung Antarktis gehen. Die ganze Reise kostete mich ca. 16.000€.

Doch dummerweise bekam ich im November vor unserer Reise starke Schmerzen im rechten Knie. Der Gang zum Arzt war unausweichlich. Dort wurde ich gedrängt ein MRT durchführen zu lassen mit dem Ergebnis, dass ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus unumgänglich sei. Ich verbrachte nach der OP noch 2 Tage im Krankenhaus und nach dem Abschlussgespräch mit dem behandelnden Arzt, wurde mir erlaubt die Kreuzfahrt anzutreten. Der Arzt hatte keinerlei Bedenken geäußert und somit konnte ich mich wieder auf die Reise freuen.

Doch leider sollte es anders kommen. Ende Dezember bekam ich erneut starke Schmerzen und musste nochmal meinen Arzt aufsuchen. Diesmal hatte es zur Folge, dass ich die Reise stornieren musste. Der Knaller aber war doch tatsächlich, dass e-hoi 90% des Reisepreises als Stornogebühren verlangte!

Meine Reiserücktrittsversicherung bezahlte mir nur 50% des Reisepreises, obwohl ich die Reise sofort nach den tatsächlichen Komplikationen storniert hatte! Jetzt soll ich auf den restlichen 40% sitzen bleiben? Das kann doch nicht sein!

Habe ich Anspruch auf die 40% Stornogebühren des Reisepreises?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

beim Durchlesen Ihres Sachverhalts musste ich ein Urteil denken, wo eine ähnliche Situation mit Erfolg für die Kläger verhandelt wurde:

LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015, Az. 306 O 351/14 (bei Google einfach eingeben: "306 O 351/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Mann bucht im Februar 2013 eine Kreuzfahrt in die Antarktis für Januar 2014 und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im November bekam er Schmerzen im rechten Knie. Ein MRT am 20.11. ergab, dass eine Operation im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 29.-30.11. durchgeführt werden musste. Nach einem Arztbesuch wegen erneuter Schmerzen nach der OP am 27.12. stornierte er die Reise. Der Veranstalter verlangte Stornokosten in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises. Die Reiserücktrittsversichernug zahlte dagegen nur 50% des Reisepreises und verwies darauf, dass der Mann bereits am 20.11. hätte stornieren müssen, weil da bereits davon auszugehen war, dass er die Reise nicht werde antreten können. Die behandelnden Ärzte hatten dem Kläger zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht von der Reise abgeraten. Erst später seien erhebliche Schmerzen aufgetreten, weshalb der Kläger die Reise stornierte.

Der Kläger verlangt von der Reiserücktrittsversicherung die Erstattung der verbleibenden Stornokosten in Höhe von 40% des Reisepreises.

Die Klage ist begründet und das Gericht spricht dem Kläger den Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß der Stornorechnung des Veranstalters zu.

Wenn der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen eine Reise einige Wochen nach der OP hat, muss der Versicherte den geplanten Urlaub nicht sofort stornieren, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen.

Aufgrund dieses Urteils denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf die restlichen 40% der Stornogebühren gegen die Versicherung besteht.

Da dieser Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage widerspiegelt, empfiehlt es sich vielleicht zusätzlich einen Anwalt um Rat zu bitten.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Reise inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun mussten Sie diese Reise jedoch leider krankheitsbedingt stornieren.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel. 

Eine Erkrankung ist aber nur ein Leistungsfall, wenn es eine unerwartete Erkrankung ist. Wann eine solche vorliegt, zeigen folgende Urteile: 

OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2010, Az: 10 U 613/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 U 613/09  reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Eine unerwartete Erkrankung im Sinne einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist dann unerwartet, wenn der Versicherte subjektiv nicht mit dem Eintritt der Erkankung rechnen musste.

AG Kusel, Urt. v. 20.11.2013, Az: 2 C 335/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 335/13 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Eine unerwartet schwere Erkrankung im Hinblick auf eine Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses nicht mit einer Erkrankung zu rechnen ist.

Sind die Symptome bereits vorhanden und ist eine Erkrankung absehbar zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses, so ist diese nicht als unerwartet anzusehen.

Nun ist in Ihrem Fall problematisch, dass Sie bereits früher von den Problemen mit Ihrem Knie wussten. Allerdings sagte Ihnen der Arzt, dass eine Reise unproblematisch sei. Fraglich ist also, ob trotzdem eine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt bzw. ob Sie die Reise auch rechtzeitig storniert haben. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

LG Hamburg, Urt. v. 16.10.2015, Az: 306 O 351/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 306 O 351/14 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte eine Reise in die Antarktis und eine Reiserücktrittsversicherung beim beklagten Reiseunternehmen. Nach einer Knieoperation versicherten dem Kläger die behandelnden Ärzte, dass ein Antritt der Reise anderthalb Monate später kein Problem sein sollte.

Als sich sein Gesundheitszustand jedoch einen Monat später verschlechterte, stornierte der Kläger die Reise nach einer erneuten Untersuchung noch am selben Tag. Der Beklagte weigerte sich zunächst die vollen Stornokosten der Reise zu erstatten, da der Kläger die Reise nicht unverzüglich nach seiner Erstdiagnose storniert hatte. Der Kläger bekam jedoch Recht auf die volle Erstattung der Reisekosten, abzüglich der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung.

Das Urteil besagt, dass der Reisende seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Stornierung nachkommt, wenn  ihm vom behandelnden Arzt zunächst versichert wird, dass ein Reiseantritt möglich ist und dann nach Auftreten unerwartet Komplikationen zu einem späteren Zeitpunkt direkt storniert. 

Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich einen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes könnte es daher durchaus sinnvoll und hilfreich für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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