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Ich buchte am 17 März 2015 für mich, meine Frau und unsere Kinder in unserem örtlichen Reisebüro eine Reise in die Türkei. Diese sollte im Zeitraum vom 11 August bis zum 22. August stattfinden und kostete 3026 Euro.

Dabei hatten wir ausdrücklich unsere Zimmer mit meerblick direkt, oder zumindest mit seitlichen Meerblick gebucht. Das kam daher, weil wir schon einmal Erfahrungen mit Zimmern hatten, die keinen Meerblick hatten, und das wollten wir einfach nicht noch einmal erleben.

 

Jedoch kam es so, dass wir zeitweise auf ein anderes Hotel umgebucht werden mussten. Dies erfuhren wir allerdings erst, als wir in der Türkei am Flughafen ankamen, und uns zu den Transfer-Shuttlen begeben hatten.

 

Das andere Hotel, welches wir 3 Tage bewohnten, war jedoch meilenweit unter dem Standart des gebuchten Hotels, und einfach nur ekelhaft. Und es hatte auch keinen Meerblick, noch nicht einmal einen seitlichen.

 

Das Zimmer wurde uns wahrscheinlich ungereinigt übergeben, es waren Blutflecken auf dem Boden, das Kinderbett roch extrem stark nach Erbrochenen, und sah auch so aus als hätte sich dort jemand kürzlich übergeben, im Badezimmer befand sich noch Bohrstaub, und im ganzen Zimmer wimmelte es regelrecht von Ameisen. Zwar gaben wir diese Mängel beim Reiseveranstalter an, doch konnte dieser uns nur darauf vertrösten, dass wir ja bald in unser Hotel umziehen würden. Das hofftten wir auch, denn eine Übernachtung in diesem Hotel war wirklich nicht zumutbar.

 

Wie gesagt, hielten wir uns 3 Tage in dem ersten Hotel auf, und einen weiteren Tag brauchten wir, gerade auch in Hinblick auf die Kinder, um in das ursprüngliche Hotel umzuziehen.

 

Jetzt fragen wir uns, ob wir eine Entschädigung für diese ersten Tage verlangen können. Immerhin haben diese sich ja extrem negativ auch auf den beginn des restlichen Urlaubes ausgewirkt.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Lieber Fragensteller, 

leider kam es bei ihrer gebuchten Pauschalreise insofern zu Problemen, als dass Sie zuerst in ein Ersatzhotel einziehen mussten, welches nicht den eigentlich erwarteten Standards entsprach. Nun fragen Sie sich, ob Sie eine Entschädigung verlangen könnten. 

Da es sich um eine gebuchte Pauschalreise handelt, ist in erster Linie der Reiseveranstalter  als ihr Vertragspartner der Ansprechpartner für alle Probleme. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich meiner Meinung nach aus den § 651 a ff. BGB. Besonders in § 651 i BGB finden sich die  verschiedene Gewährleistungsrechte, die sich ergeben, sollte es im Urlaub zu einem Reisemangel kommen. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Reisepreisminderung:

Da der Urlaub bereits angetreten wurde, könnte ich mir vorstellen, dass sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung hätten. Es ist immer gut, wenn man mit anderen Fällen vergleichen kann. Deshalb greife ich gerne auf die aktuelle Rechtsprechung zurück. Hier zwei sehr interessante Urteile zu ihrem Problem:

BGH, Urt. v. 21.11.2017, Az: X ZR 111/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 111/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reisende buchten bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub. Die Reisenden wurden in einem anderen Hotel als ursprünglich gebucht untergebracht. Dieses wies erhebliche Mängel auf und am 4. Tag ihres Urlaubs zogen die Reisenden in das ursprüngliche Hotel um.

Sie verklagten deshalb den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung und Zahlung einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (kurz: BGH) wurden allen Forderungen der Reisenden recht gegeben.

LG Köln, Urt. v. 26.10.2009, Az: 23 O 435/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 23 O 435/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einem Hotel auf Zakynthos in Griechenland mit Halbpension zu einem Preis von 4.055,- €. Gebucht wurde ein Hotelzimmer mit zusätzlichem Schlafraum für ihn. Bei der Ankunft wurde dem Kläger erklärt, dass das gebuchte Hotel überbucht sei und sie wurden, gegen ihren Willen, in einem anderen Hotel untergebracht. Dort erhielten sie ein Doppelzimmer mit zwei zusätzlichen Einzelbetten. Den Service in dem Ersatzhotel empfand der Kläger als schlecht. Die Schwiegermutter des Klägers beschwerte sich bei der örtlichen Reiseleitung und der Kläger zusätzlich telefonisch bei dem Reisebüro. Er forderte vor Gericht eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs, die Rückzahlung des Reisepreises sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das LG Köln verurteilte den beklagten Reiseveranstalter zur Zahlung von 4.738,- € an den Kläger, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 603,93 €.

Somit lässt sich wohl feststellen, dass die Unterbringung in einem schlechten Ersatzhotel tatsächlich einen Mangel feststellen könnte und daher eine Reisepreisminderung nicht ausgeschlossen ist.

Schadensersatz:

Ein Schadensersatzanspruch könnte nach § 651 n II BGB ebenfalls in Frage kommen, wenn die Urlaubszeit „vertan“ wäre. Wann genau davon ausgegangen werden kann, ist nicht eindeutig definiert. Ich meine allerdings gehört zu haben, dass ein solcher Anspruch vor allem dann in Frage kommt, wenn die Minderungshöhe 50% beträgt.

Insgesamt sollten Sie sich nicht scheuen, noch weitere Beiträge im Forum zu diesem Thema zu lesen. Außerdem kann ich mir vorstellen, dass es im Zweifel nicht von Nachteil wäre, einen Fachanwalt anzuhören, da nur ein solcher eine umfassende Beurteilung der Sachlage gewährleisten kann.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall wurden Sie in den ersten Tagen in einem falschen Hotel untergebracht. Dazu folgende Urteile: 

AG Duisburg, Urt. v. 11.01.2006, Az: 73 C 4598/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 73 C 4598/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisende buchte bei einem privaten Reiseveranstalter eine Pauschalreise. Weil sie am ersten Reisetag im falschen Hotel untergebracht wurde und bis zum zweiten Tag auf ihren Umzug warten musste, verlangt sie nun vom Reiseveranstalter Schadensersatz im Sinne von §651c BGB.

Das Amtsgericht Duisburg hat der Klage stattgegeben. In der Falschbuchung des Hotels sei eine reisevertragliche Schlechtleistung im Sinne von §651 BGB zu sehen.

AG Köln, Urt. v. 05.09.2002, Az: 122 C 263/02 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 122 C 263/02 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Hotelurlaub gebucht und unternommen. Für die letzten Tage des Urlaubs wurde er, da das ursprüngliche Hotel schloss, in ein anderes Hotel verbracht. Dieses schätzte er als schlechter ein. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht statt. Die Beklagte habe nach dem Umzug nur noch eine mangelhafte Leistung erbracht, da die geleistete von der geschuldeten Leistung negativ abwich. Daher war der Reisepreis zu mindern.

AG Kleve, Urt. v. 06.04.2001, Az: 36 C 47/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 36 C 47/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisende sah in der langen Wartezeit auf das gebuchte Zimmer, dessen Zustand, sowie der Unterbringung in einer anderen Unterkunft Reisemängel, die sie zur vorzeitigen Heimreise veranlassten und für die sie von der Beklagten Rückerstattung forderte.

Das Amtsgericht Hannover sieht in den bestehenden Mängeln die Minderung des Tagesreisepreises um insgesamt 40% gegeben, die verfrühte Abreise der Klägerin jedoch als unbegründete Vertragsbeendigung an

Nun war das Hotelzimmer zusätzlich auch verdreckt und hatte keinen Meerblick. Dazu folgende Urteile: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Bei einem Schimmelpilzbefall im Badezimmer oder im Hotelzimmer kann eine Minderung in Höhe von 3%-30% abhängig vom Ausmaß des Befalls in Betracht kommen.

AG Duisburg, Urt. v. 30.12.2005, Az: 51 C 3908/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 51 C 3908/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht und unternommen. Dabei fühlte sie sich durch verschiedene Umstände gestört, insbesondere mangelnde Warmwasserversorgung, Schimmelbefall und mangelhaftes Essen. Daher verlangt sie Minderung des Reisepreises.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Einige der Umstände seien in der Tat als Reisemängel einzustufen, insbesondere die fehlende Warmwasserversorgung und der Schimmelbefall. Hinsichtlich anderer Umstände, insbesondere des Essens, sei der Vortrag der Klägerin hingegen nicht ausreichend konkret gewesen, um das Vorliegen eines Mangels festzustellen. Insgesamt ergab sich aber ein Minderungsanspruch.

Ich denke, dass in Ihrem Fall daher auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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