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Wir haben gerade von vfly die Nachricht bekommen, dass unser Rückflug mit Eurowings von Miami nach Düsseldorf statt wie gebucht am 15.09. um 18:40 Uhr jetzt am 16.09. um 18:40 stattfinden soll. Angegebener Grund: "Zu dieser Änderung ist es durch notwendige Anpassungen des Flugplans gekommen"

Wie sieht es in diesem Fall mit den nun zusätzlich anfallenden Kosten aus? (Zusätzlicher Tag Mietwagen, Hotel für die Zusatznacht, Verpflegung, zusätzliche Parkkosten in Düsseldorf) 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug mit Eurwowings für den 15.09.2019 gebucht. Dieser wurde nun um 24 Stunden nach hinten verlegt.

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Betracht. 

Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten um mehr 24 Stunden geändert. Dieser Umstand stellt eine große Verspätung dar, welche genauso behandelt wird wie eine Annullierung. Siehe dafür folgende Urteile: 

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Sie könnten also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben: 

Die Ansprüche bei einer Annullierung ergeben sich aus Art. 5 VO Nr. 261/2004: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

  1. a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

  2. b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..)  angeboten und

  3. c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde eingehalten, daher haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Nun fragen Sie jedoch noch nach den Ihnen durch die Annullierung entstandenen Mehrkosten. Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also jedenfalls einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und eine Erstattung der Mehrkosten.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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Ganz lieben Dank für die ausführliche Antwort.
Nachdem wir vfly angeschrieben haben, dass wir die Ansprüche geltend machen möchten und den Flug nicht stornieren wollen, kam nun folgende Antwort:

"Selbstverständlich können wir Ihre Verärgerung über die Flugänderung nachvollziehen.

Bedauerlicherweise hat die Fluggesellschaft Eurowings Ihren ursprünglich gebuchten Flug annulliert und somit mussten wir Sie auf eine Alternative umbuchen.

Sofern Sie mit dieser Alternative nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung.

Eine Übernahme etwaig anfallender Mehrkosten können wir Ihnen nicht zusichern. Natürlich haben Sie nach Reiseende die Möglichkeit eine Reklamation bei uns einzureichen.

Die Kollegen aus dem Kundenservice nach der Reise werden dann alle Erstattungen prüfen."

Haben wir, wenn wir dem neuen Flug nun zustimmen, nach der Reise tatsächlich noch die Option offen, unsere Forderungen an vfly bzw, Eurowings geltend zu machen? Und gibt es dann irgendwelche Vorgaben bzgl. Hotel und Verpflegung?
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Du hast einen Flug bei Eurowings gebucht. Dieser sollte von Miami nach Düsseldorf führen. Der Flug wurde jedoch um einen ganzen tag nach hinten verschoben. 

Generell kann man wohl davon ausgehen, dass es sich bei der Verlegung des Fluges um einen ganzen Tag um eine Flugannullierung i.S.v. Art. 5 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 handelt. 

 EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Demnach müssen von einer Annullierung betroffene Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verschiedene Leistungen angeboten, insbesondere die aus Art. 7 und 8.

 Zunächst zu dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung:

Den betroffenen Flugreisenden stehen Ausgleichszahlungen in folgender Höhe zu:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Zu beachten ist allerdings, dass in Art. 5 I c i) eine Ausnahme dahingehend normiert ist. Denn Diese Ausgleichszahlungen müssen nicht vom jeweiligen Luftfahrtunternehmen getragen werden, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden.

Deshalb muss jetzt im Einzelfall geschaut werden, ob die Fristen für die bekanntgabe eingehalten wurden oder nicht. 

Allerdings könnten die Leistungen aus Art. 8 hier von größerer Bedeutung sein. Dieser ist auf eine Erstattung oder Umbuchung gerichtet. Demnach können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ich möchte noch kurz auf die zusatzkosten eingehen. Dafür ist Artikel 9 einschlägig.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: 

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls – ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, 

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)

Somit kannst du die dir angefallenen Positionen von Eurowings ersetzt verlangen. 

Sie haben also im Wesentlichen die Wahl, ob Sie eine anderweitige Beförderung von Eurwing verlangen oder ob Sie einfach die Kosten für die Flugtickets zurückverlangen und auf eigene Faust neue Flüge buchen.

Ich denke die letzte Version würde am meisten Sinn machen, wenn Eurowings ihnen keine gute Alternative anbieten kann. Allerdings sollten Sie eventuell eine fachmännische Beratung in Betracht ziehen. 

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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