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Schönen Guten Tag,

ich habe vorhin eine E-Mail erhalten in der mir eine Flugplanänderung mittgeteilt wurde.

Die Reise wurde Mitte Januar gebucht und ist ein Flug von Mallorca nach Deutschland mit Germania. Der eigentlich gebuchte Abflug war 18:00 Uhr abends und wurde jetzt auf 08:00 Uhr morgens vorgezogen. Das kuriose an der Geschichte ist, den Flug Abends bietet die Fluggesellschaft weiterhin abends an und verkauft ihr jetzt teurer. Wir haben auf Mallorca wichtige Termine wahrzunehmen und können nicht mal eben 10 Stunden eher an dem Tag nach Hause fliegen.

Ich bitte um eure Hilfe! Es ist sehr wichtig! Welche Rechte habe ich? Was kann ich tun?

Beste Grüße!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

handelt es sich bei der Reise um eine Individualreise oder eine Pauschalreise ?? Leider kann ich dies aus Ihrer Erklärung nicht entnehmen.

Eine Individualreise ist eine Reise, bei der der Reisende die erforderlichen Leistungen einzeln bucht. Im Gegensatz dazu ist eine Pauschalreise eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter einem Reisenden mindestens zwei Reiseleistungen, von denen keine von lediglich geringer Bedeutung ist, im eigenen Namen zu einem einheitichen Reisepreis zu erbringen verspricht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein kann, wenn ich nähere Informationen erhalte.
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Guten Tag,

Ihre Frage bezieht sich auf eine Änderung des Flugplans. Der Flug zurück nach Deutschland wurde von 18.00 Uhr auf 8.00 Uhr vorverlegt. Es kommt bei den Ansprüchen und bei der Wahl des Anspruchsgegners wesentlich darauf an, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Nur-Flug-Verbindung gebucht haben.

Ich gebe für beides nun einen kurzen Überblick nach meiner Auffassung der Situation:

(1) Nur-Flug-Verbindung

Bei Flügen die einzeln gebucht wurden, gilt in der Regel die Europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004.

In Ihrem Fall kam es zu einer erheblichen Vorverlegung des Rückfluges von 10 Stunden.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Insofern könnte man hier von einer Annullierung des Fluges ausgehen. Vorschriften über eine Flugannullierung sind in Art. 5 der FluggastrechteVO normiert. Dieser verweist auf drei weitere Vorschriften:

-       Art. 7: Ausgleichsanspruch

-       Art. 8: Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

-       Art. 9: Anspruch auf Betreuungsleistungen
 

Für Sie von Interesse könnten die Ansprüche aus Art. 7 und Art. 8 der Verordnung sein.

Der Ausgleichsanspruch spricht Fluggästen Entschädigungszahlungen in Höhen zw. 250-600 Euro je nach Distanz zu. Allerdings begründet sich ein Ausschluss dieser Leistungspflicht auf den Zeitpunkt der Informationsbekanntgabe über die Annullierung des Fluges. Bei der Bekanntmachung der Flugverschiebung von mindestens 2 Woche vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) muss das Flugunternehmen keinerlei Ausgleichsleistungen zahlen. Bei einer Mitteilung zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii  EU-VO Nr. 261/2004) muss die Airline nicht zahlen, wenn sie nicht einen Ersatzflug organisiert, der mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Abflugszeit losfliegt oder das Ziel nicht mehr als  4 Stunden nach geplanter Ankunft ankommt. Bei einer Mitteilung weniger als 7 Tage im Voraus, so muss nur dann nicht gezahlt werden, wenn ein Angebot bereitsteht, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (vgl. gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).

 

Es kommt nun also darauf an, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden.

Selbst wenn hier der Ausschluss aufgrund der 2 Wochen Frist greift, so greift immer noch Art. 8 I der Verordnung. Dann können Fluggäste nämlich wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Pauschalreise

Waren die Flüge Teilbaustein einer Pauschalreise, so greifen die Normen des BGB, ins. Die §651 a ff. BGB.

Eine Änderung der Flugzeiten stellt eine einseitige Vertragsänderung dar und dies bedarf grds. der Zustimmung des anderen Vertragspartners, also Ihnen. Allerdings haben Reiseveranstalter in den AGB oder ARB häufig einen Änderungsvorbehalt eingebaut. Mein Tipp ist, dass Sie diese überprüfen und schauen wie es sich verhält. Wurde wirksam ein Änderungsvorbehalt einbezogen, so kommt man nur dann weiter, wenn die einseitige Leistungsänderung für den Fluggast im erheblichen Maße unzumutbar ist. Denn dann könnte man eventuell davon ausgehen, dass ein sog. Reisemangel vorliegt, welcher zu einer Reisepreisminderung gem. §651 d BGB führen kann. Wann ein Mangel bei einer Flugzeitenänderung anzunehmen ist, ist Sache des Einzelfalls und von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96 
(einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00
(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Allerdings haben Sie ja wichtige Termine in Mallorca zu tätigen, weshalb Ihnen eine Preisminderung wahrscheinlich nicht viel nützt.

Eventuell können Sie die Reise aber noch stornieren. Dies ist gem. §651 i BGB möglich, dann ist aber eventuell mit Stornogebühren an den Reiseveranstalter zu rechnen. Möglicherweise könnte man aber auch einen Rücktritt aus §651 a V analog heranziehen.

Ich hoffe ich konnte einen kurzen Überblick verschaffen.

 

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Lieber Fragesteller,

da ich leider noch keine Rückmeldung bekommen habe, möchte ich auf beide Möglichkeiten eingehen.

Sie haben mitte Januar eine Reise nach Mallorca gebucht. Der zunächst gebuchte Abflug war um 18.00 Uhr. Jedoch hat dies sich auf 8.00 Uhr morgens verschoben, was Sie neulich per Mail erfahren haben.


A. Pauschalreise

Wenn davon auszugehen ist, dass Sie eine Pauschalreise gemäß § 651 a Abs.1 Satz 1 BGB gebucht haben, können sie sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß §§ 651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss die Flugplanänderung bzw. die Flugverlegung ein Reisemangel gemäß § 651 c Abs.1 BGB darstellen.

 

Reisemangel

Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde. Zudem ist der Reiseveranstalter gemäß § 651 c Abs.1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt.

Bei einer vorliegenden Mangel könnte eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e BGB in Betracht kommen.

Fraglich in Ihrem Fall ist es jedoch, ob die Flugzeitverlegung ein Mangel darstellt. In Ihrem Fall wurde der gebuchte Abflug um 10 Stunden verlegt.

Zur Veranschaulichung können Sie sich folgende Urteile durchlesen:


LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach suchen mit: "2-24 S 177/08")

Nach dem Gericht ist eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 h hinzunehmen. Falls es darüber hinaus gehen sollte, steht dem Reisenden ein Reisepreisminderungsanspruch gem. § 651 d abs.1 BGB und/oder ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f BGB zu.


 

AG Duisburg, Urt. v. 06.04.2005, Az: 45 C 367/05 (bei Google einfach suchen mit: „45 C 367/05 Reise-recht-Wiki.de“)

In dem vorliegenden Fall begehrte der Kläger einen Minderungsanspruch aufgrund von einer verlegten Flugzeit. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 d und 651 c BGB hat. Bei der Verlegung der Hinreisezeit handelt es sich gerade bei einem Charterflug um einen hinzunehmenden Reisemangel.


 

LG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2011, Az: 22 S 262/10 (bei Google einfach suchen mit: „22 S 262/10 Reise-Recht-Wiki.de“)

Nach Landgericht Düsseldorf stellt eine Flugvorverlegung bei Pauschalreisen keine erhebliche Beeinträchtigung dar.


 

BGH, Urt. v. 17.04.2012, Az: X ZR 76/11 (bei Google einfach suchen mit: „X ZR 76/11 reise-recht-wiki.de“)

Für das Gericht begründet die Vorverlegung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel, jedoch muss die Beklagte die Erstattung der eigenen Flugkosten übernehmen.


Alles in Betracht genommen finde ich es umstritten, ob die Flugzeitverlegung ein Reisemangel darstellt. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Mangel nur dann anzunehmen, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Fortsetzung folgt...

 

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Fortsetzung....

Bei Ihnen wurde der gebuchte Abflug um ca.10 Stunden vorgezogen, sodass die Nachtruhe nicht verkürzt wird. Jedoch möchte ich hervorheben, dass Sie aufgrund der wichtigen Termine auf Mallorca einen Anspruch auf Rücktritt vor Reisebeginn gem. § 651 i BGB haben.


B. Nur-Flug

Da der eigentlich gebuchte Abflugzeit von 18 Uhr abend auf 8 Uhr morgens vorgezogen wurde, kann man in Ihrem Fall von einer Annullierung ausgehen. In solchen Fällen findet meistens die Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlements Anwendung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach suchen mit: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annulierung ist immer dann anzunehmen, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt werden kann. Zudem ist die Annulierung ebenfalls vorliegend, wenn der Flug verlegt wird.


AG Hannover, Urteil v. 11.04.2011, 512 C 15244/10

Nach Amtsgericht Hannover ist der Anspruch nach Artikel 5 der VO Nr. 261 begründet, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist.


 

Demzufolge bin ich der Meinung, dass die Flugzeitvorverlegung in Ihrem Fall eine Annulierung darstellt.

Aus diesem Grund richten sich Ihre Ansprüche nach Art.5 der EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie folgende Ansprüche erhalten:

a) Unterstützungsleistungen gem. Art.8

b) Unterstützungsleistungen nach Art9, es sei denn

...Sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet


Dazu können Sie sich folgende Urteile durchlesen:


AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.06.2012, Az: 3 C 2655/11 (36) (bei Google einfach suchen mit : „ 3 C 2655/11 (36) Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Rüsselsheim hat ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen – ausnahmsweise – keine Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO zu erbringen, wenn diese mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet werden.


 

AG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2011, Az: 40 C 1745/11 (bei Google einfach suchen mit: „ 40 C 1745/11 Reise-Recht-wiki.de“)


Für das Amtsgericht ist nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung eine Verspätung nur dann entschuldigt, wenn sie zwei Wochen im Voraus angekündigt wurde. Demzufolge besteht ein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung auch bei kurzfristiger Ankündigung.

 

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Bei Flugzeitenverschiebungen hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annulierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Ihr Flug wurde um 10 Stunden vorverlegt.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

In Ihrem Fall handelt es sich also um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

Bei einer Annullierung verweist Artikel 5 dann auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Hier ist entscheidend, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Wenn Sie früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.06.2012, Az: 3 C 2655/11 (36) (bei Google einfach suchen mit : „ 3 C 2655/11 (36) Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Rüsselsheim hat ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen – ausnahmsweise – keine Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO zu erbringen, wenn diese mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet werden.
 

AG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2011, Az: 40 C 1745/11 (bei Google einfach suchen mit: „ 40 C 1745/11 Reise-Recht-wiki.de“)

Für das Amtsgericht ist nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung eine Verspätung nur dann entschuldigt, wenn sie zwei Wochen im Voraus angekündigt wurde. Demzufolge besteht ein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung auch bei kurzfristiger Ankündigung.

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Falls Sie nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden, ergibt sich die Höhe der Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Wurden Sie jedoch rechtzeitig über die Annullierung informiert, ergeben sich Ansprüche aus Art. 8 VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie sollten also die Fluggesellschaft einmal kontaktieren und sie fragen, ob Sie den eigentlich gebuchten Flug wahrnehmen können.

Ansonsten könnten Sie auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Ihr würdet den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

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